Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Azzel-Sec & Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 134976
EUID
DEM1201.HRB134976
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1126/25 A-82-
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Christoph Nowak
Gegenstand des Unternehmens
ist Installation von Überwachungssystemen (z. B. Kamera) und Aufbau von Messe-Ständen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Azzel-Sec & Service GmbH ist am 03.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main zurückgewiesen, da keine Masse vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens decken würde. Dies ergibt sich aus einem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Christoph Nowak vom 01.12.2025. Es liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, jedoch fehlt es an der erforderlichen Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Das Gericht hat angeordnet, die Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis einzutragen gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittel gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
06.01.2026
810 IN 1126/25 A-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Azzel-Sec & Service GmbH, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134976), vertr. d.: Sasa Stevanovic, Rüsselsheimer Straße 91, 65451 Kelsterbach, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.01.2026
Originalbekanntmachung
06.01.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
03.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1126/25 A-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertreten duch das Finanzamt Offenbach am Main, Bieberer Straße 59, 63065 Offenbach am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Azzel-Sec & Service GmbH, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134976),
vertreten durch:
Sasa Stevanovic, Rüsselsheimer Straße 91, 65451 Kelsterbach, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber kein...
Amtsgericht Frankfurt am Main
03.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1126/25 A-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertreten duch das Finanzamt Offenbach am Main, Bieberer Straße 59, 63065 Offenbach am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Azzel-Sec & Service GmbH, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134976),
vertreten durch:
Sasa Stevanovic, Rüsselsheimer Straße 91, 65451 Kelsterbach, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Christoph Nowak vom 01.12.2025.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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