Einstellung des Verfahrens Hessen HRB 91007

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Insolvenzprofil

Beauty Supply GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Paul-Gerhardt-Ring 32, 60528 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 91007
EUID
DEM1201.HRB91007

Insolvenzgericht

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 646/20 B-4-8
Phase
Einstellung des Verfahrens

Insolvenzverwalter

Person
Insolvenzverwalter

Gegenstand des Unternehmens

Einzelhandel, Ankauf und Verkauf von Haar- und Kosmetikprodukten.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beauty Supply GmbH in Frankfurt am Main ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat für den 30.03.2026 einen Stichtag festgesetzt, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen der Insolvenzgläubiger und Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse sowie gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters schriftlich bei Gericht eingehen. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 3.603,54 EUR geleistet wird. Parallel dazu sind für den Insolvenzverwalter die Mindestvergütung, die Auslagenpauschale, Zustellungsauslagen sowie die Umsatzsteuer festgesetzt worden. Das Verfahren ist mangels Masse eingestellt worden, § 207 InsO.

Originalbekanntmachung

02.02.2026

810 IN 646/20 B-4-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beauty Supply GmbH, Paul-Gerhardt-Ring 32, 60528 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 91007), vertr. d.: 1. Nimrod Oren, (Geschäftsführer), 2. Boaz Mestbaum, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 30.03.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 3.603,54 EUR geleistet wird. Amtsgericht Frankfurt am Main, 30.01.2026

Originalbekanntmachung

02.02.2026

810 IN 646/20 B-4-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beauty Supply GmbH, Paul-Gerhardt-Ring 32, 60528 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 91007), vertr. d.: 1. Nimrod Oren, (Geschäftsführer), 2. Boaz Mestbaum, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Zustellungsauslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX Gründe: Aufgrund der nicht vorhandenen Masse erhält der Insolvenzverwalter die Mindestvergütung, antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 10 und 13 bzw. 2, 7, 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer...

Originalbekanntmachung

31.03.2026

810 IN 646/20 B-4-8 : In dem Insolvenzverfahren Beauty Supply GmbH, Paul-Gerhardt-Ring 32, 60528 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 91007), vertreten durch: 1. Nimrod Oren, (Geschäftsführer), 2. Boaz Mestbaum, (Geschäftsführer), wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 InsO. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberec...

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