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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Die Verwaltung eigenen Vermögens, sowie der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, insbesondere, doch nicht ausschließlich, der Erwerb und das Halten des Gesellschaftsanteils eines Komplementärs an einer oder mehreren Kommanditgesellschaften. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die ganzheitliche Entwicklung von Gebäuden und Quartieren.
Am 09.01.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bock Baukunst Development GmbH in Frankfurt am Main eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt worden. Das schriftliche Verfahren ist gemäß § 5 II InsO angeordnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Einwendungen und Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie Anträge auf Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, eines Gläubigerausschusses oder über besonders bedeutsame Rechtshandlungen sind bis zum 15.04.2024 bei dem Insolvenzgericht vorzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelten zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und rechtzeitig angemeldete Forderungen als festgestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Prüfung der bis zum 15.06.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 29.06.2026 Widerspruch bei dem Insolvenzgericht erhoben werden. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
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810 IN 915/22 B-16-8 In dem Insolvenzverfahren Bock Baukunst Development GmbH, Walther-von-Cronberg-Platz 7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 48770), vertreten durch: Thomas Egon Bock, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 15.06.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 29.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 17.03.2026
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