Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
CARSTEL GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Königsteiner Straße 29, 65929 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 134923
EUID
DEM1201.HRB134923
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 75/25 C-82-
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Christine Tryfon
Gegenstand des Unternehmens
Autovermietung, Handel mit PKW
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CARSTEL GmbH ist am 16.02.2026 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde gemäß § 26 Abs. 1 InsO zurückgewiesen, da zwar ein Eröffnungsgrund vorlag, jedoch keine Masse vorhanden war. Dies ergab sich aus einem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Christine Tryfon vom 12.01.2026. Weder der Antragsteller, das Finanzamt Frankfurt am Main, noch die Antragsgegnerin waren bereit oder in der Lage, einen Massekostenvorschuss zu leisten. Es wurden daher keine vorläufigen Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Stattdessen ist die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO angeordnet worden. Die am 12.06.2025 verhängte Postsperre ist aufgehoben worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
19.02.2026
810 IN 75/25 C-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CARSTEL GmbH, Königsteiner Straße 29, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134923), vertr. d.: Alexei Stici, Königsteiner Straße 29, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 16.02.2026
Originalbekanntmachung
03.03.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
16.02.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 75/25 C-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertr. d.d.Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124,
60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
CARSTEL GmbH, Königsteiner Straße 29, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134923),
vertreten durch:
Alexei Stici, Königsteiner Straße 29, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Postsperre v. 12.06.2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsg...
Amtsgericht Frankfurt am Main
16.02.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 75/25 C-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertr. d.d.Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124,
60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
CARSTEL GmbH, Königsteiner Straße 29, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134923),
vertreten durch:
Alexei Stici, Königsteiner Straße 29, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Postsperre v. 12.06.2025 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwältin Christine Tryfon vom 12.01.2026.
Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr.
Der Antragsteller hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Es erscheint unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Angerer
Richterin am Amtsgericht
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