Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Das Kaugummi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Radilostraße 43, 60489 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 108548
EUID
DEM1201.HRB108548
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 400/19 K-12-9
Phase
Schlussverteilung
Gegenstand des Unternehmens
Produktion und der Vertrieb von Lebensmitteln, insbesondere Kaugummis und artverwandten Produkten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Das Kaugummi GmbH ist eröffnet. Im Verfahren wurden Forderungen in Höhe von 420.598,23 EUR festgestellt. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters 63.289,84 EUR. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung können Einwendungen bis zum 04.03.2024 erhoben werden. Der Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung wurde am 09.01.2024 vom Amtsgericht Frankfurt am Main verkündet.
Originalbekanntmachung
05.02.2024
810 IN 400/19 K-12-9 - Amtsgericht Frankfurt am Main
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Das Kaugummi GmbH, Radilostraße 43, 60489 Frankfurt am Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 420.598,23 festgestellt wurden. Die zur Ver-teilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 63.289,84.
Originalbekanntmachung
05.02.2024
810 IN 400/19 K-12-9 : In dem Insolvenzverfahren Das Kaugummi GmbH, Radilostraße 43, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108548),
vertreten durch:
1. Frank Hohmann, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Klaus-Rüdiger Fritsch, Rödermark, (Geschäftsführer),
3. Johannes Aschoff, Hanau, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 04.03.2024 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung ...
810 IN 400/19 K-12-9 : In dem Insolvenzverfahren Das Kaugummi GmbH, Radilostraße 43, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108548),
vertreten durch:
1. Frank Hohmann, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Klaus-Rüdiger Fritsch, Rödermark, (Geschäftsführer),
3. Johannes Aschoff, Hanau, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 04.03.2024 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 09.01.2024
Originalbekanntmachung
05.02.2024
Amtsgericht Frankfurt am Main
09.01.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 400/19 K-12-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Das Kaugummi GmbH, Radilostraße 43, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108548),
vertreten durch:
1. Frank Hohmann, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Klaus-Rüdiger Fritsch, Rödermark, (Geschäftsführer),
3. Johannes Aschoff, Hanau, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR XXX errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der aufwendigen Aufarbeitung von Anfechtungs- und Schadensersatzansprüchen sowie der Fortführung des Geschäftsbetriebs geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 25 % auf die d...
Amtsgericht Frankfurt am Main
09.01.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 400/19 K-12-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Das Kaugummi GmbH, Radilostraße 43, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108548),
vertreten durch:
1. Frank Hohmann, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
2. Klaus-Rüdiger Fritsch, Rödermark, (Geschäftsführer),
3. Johannes Aschoff, Hanau, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR XXX errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der aufwendigen Aufarbeitung von Anfechtungs- und Schadensersatzansprüchen sowie der Fortführung des Geschäftsbetriebs geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 25 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
XXX
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