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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
die Beratung von Unternehmen und die Erbringung von weiteren Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere die Systemintegration von Software, sowie die Herstellung und der Vertrieb von Softwareprodukten.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der diligent technology & business consulting GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin hat am 25.01.2024 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Prüfung der bis zum 08.06.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung Widerspruch erheben. Soweit innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben wird, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
810 IN 537/23 D-3-5 In dem Insolvenzverfahren diligent technology & business consulting GmbH, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 130307), vertr. d.: Sascha Krause, Seestraße 37a, 23942 Dassow, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main , 25.01.2024
Originalbekanntmachung
810 IN 537/23 D-3-5 In dem Insolvenzverfahren diligent technology & business consulting GmbH, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 130307) wird die Prüfung der bis zum 08.06.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 08.04.2026
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