Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Dynamics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
c/o Britanow & Dr. Hirsch, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 101516
EUID
DEM1201.HRB101516
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1006/25 D-12-
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Gegenstand des Unternehmens
Import und Export, Kauf und Verkauf von Maschinen, Geräten, Haushaltstechnik; Engineering; Consulting; Handelsvermittlung; Lieferung der Spezialtechnik, Werkzeugmaschinen, Ausrüstung und Ersatzteile.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dynamics GmbH ist am 24.02.2026 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen worden. Der Antrag wurde vom Finanzamt Frankfurt am Main gestellt. Die Ablehnung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO, da zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, wie aus einem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner vom 07.01.2026 hervorgeht. Es ist die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert ist auf 500,00 EUR festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
24.02.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
24.02.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1006/25 D-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Dynamics GmbH, lt. HR: c/o Britanow & Dr. Hirsch, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 101516),
vertreten durch:
Daniyar Menlibekov, zuletzt: Idsteiner Straße 20, 65193 Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n.
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben erge...
Amtsgericht Frankfurt am Main
24.02.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1006/25 D-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Dynamics GmbH, lt. HR: c/o Britanow & Dr. Hirsch, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 101516),
vertreten durch:
Daniyar Menlibekov, zuletzt: Idsteiner Straße 20, 65193 Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n.
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner vom 07.01.2026.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
24.02.2026
810 IN 1006/25 D-12-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Dynamics GmbH, lt. HR: c/o Britanow & Dr. Hirsch, Westerbachstraße 47, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 101516), vertr. d.: Daniyar Menlibekov, zuletzt: Idsteiner Straße 20, 65193 Wiesbaden, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 24.02.2026
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