Einstellung des Verfahrens Hessen HRB 102172

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

EM Ebooks Media GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Berger Straße 334a, 60385 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 102172
EUID
DEM1201.HRB102172

Insolvenzgericht

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1350/17 E-4-6
Phase
Einstellung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Groß- und Einzelhandel von elektronischen Medien (insbesondere E-Books) in Deutschland und im Auslang im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EM Ebooks Media GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Vergütung des Insolvenzverwalters auf die Mindestvergütung sowie die Auslagenpauschale festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung auf den 27.04.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum konnten Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse sowie gegen die Schlussrechnung eingelegt werden. Zudem wurde die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung unter Beibehaltung bei Leistung eines Vorschusses auf Verfahrenskosten in Höhe von 3.500,00 EUR aufgezeigt. Das Insolvenzgericht hat das Verfahren schließlich mangels einer die Kosten deckenden Masse nach Anhörung der Gläubiger und Massegläubiger eingestellt.

Originalbekanntmachung

25.02.2026

810 IN 1350/17 E-4-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EM Ebooks Media GmbH, Berger Straße 334 a, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102172) werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX Gründe: Aufgrund der nicht vorhandenen Masse erhält der Insolvenzverwalter die Mindestvergütung, antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 10 und 13 bzw. 2, 7, 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb ...

Originalbekanntmachung

25.02.2026

810 IN 1350/17 E-4-6: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EM Ebooks Media GmbH, Berger Straße 334 a, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102172) wurde beschlossen: Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 27.04.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 3.500,00 EUR geleistet wird. Amtsgericht Frankfurt am Main, 25.02.2026

Originalbekanntmachung

06.05.2026

810 IN 1350/17 E-4-6: In dem Insolvenzverfahren EM Ebooks Media GmbH, Berger Straße 334 a, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102172) wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 InsO. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwe...

Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren

Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.