Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Projekt-Planung sowie die Erbringung von Generalunternehmerleistungen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FBM FrankfurterBauManagement GmbH ist eröffnet. Im ersten Schritt wurde die Prüfung der bis zum 15.04.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin konnten bis zum 29.04.2024 schriftlich Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen erheben. Unwiderrufte Forderungen gelten als festgestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Verwertung der Insolvenzmasse beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Gläubiger konnten bis zum 01.07.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände stellen. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen zur Einsicht aus. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss des Gerichts festgesetzt, wobei eine Erhöhung der Regelvergütung um 60% aufgrund von Mehrarbeit und Schwierigkeitsgrad gerechtfertigt wurde. Die maßgebliche Masse belief sich auf 104.591,76 EUR.
Originalbekanntmachung
810 IN 80/21 F-13-8 - In dem Insolvenzverfahren FBM FrankfurterBauManagement GmbH, Berner Straße 97, 60437 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 78986), vertreten durch: Klaus Dieter Kuhaupt, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 15.04.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 29.04.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 23.03.2024
Originalbekanntmachung
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