Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FM2 Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 108852
EUID
DEM1201.HRB108852
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 578/20 F-1-9
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Jens Christian Reinecke
Adresse
Hünenberg
Gegenstand des Unternehmens
Beratung von Unternehmen der Finanzdienstleistungsindustrie bei der Gestaltung der Implementierung von Geschäftsprozessen und Softwarelösungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FM2 Solutions GmbH ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig. Im Januar 2024 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Insolvenzforderungen angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 22.04.2024 bestand. Im Juni 2025 wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie später des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet, und dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Ein Massebestand in Höhe von 38.861,25 EUR steht zur Verteilung an festgestellten Forderungen in Höhe von 206.657,49 EUR zur Verfügung. Gläubigern wurde eine Frist bis zum 11.08.2025 eingeräumt, um Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben.
Originalbekanntmachung
23.01.2024
810 IN 578/20 F-1-9 - In dem Insolvenzverfahren FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 08.04.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.04.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main...
810 IN 578/20 F-1-9 - In dem Insolvenzverfahren FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 08.04.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 22.04.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 19.01.2024
Originalbekanntmachung
11.06.2025
Amtsgericht Frankfurt am Main
10.06.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 578/20 F-1-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 31.509,63 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale en...
Amtsgericht Frankfurt am Main
10.06.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 578/20 F-1-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 31.509,63 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
11.06.2025
810 IN 578/20 F-1-9 In dem Insolvenzverfahren FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 11.08.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befr...
810 IN 578/20 F-1-9 In dem Insolvenzverfahren FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 11.08.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 10.06.2025
Originalbekanntmachung
11.06.2025
Amtsgericht Frankfurt am Main
10.06.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 578/20 F-1-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 92.826,98 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen in Höhe von EUR 1,50 je erfolgter Zustellung, sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefoc...
Amtsgericht Frankfurt am Main
10.06.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 578/20 F-1-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
FM2 Solutions GmbH, c/o FSU Steuerunion Frankfurt GmbH, Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 108852),
vertreten durch:
Jens Christian Reinecke, Hünenberg, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 92.826,98 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen in Höhe von EUR 1,50 je erfolgter Zustellung, sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
11.06.2025
Az.: 810 IN 578/20 F
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. FM2 Solutions GmbH,
Kleine Wiesenau 1, 60323 Frankfurt steht ein Massebestand in Höhe von
€ 38.861,25 zur Verteilung an festgestellten Forderungen in Höhe von
€ 206.657,49 zur Verfügung. Das Gericht hat die Zustimmung erteilt.
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -.
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