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Insolvenzprofil
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Im- und Export von Waren aller Art, Technologientransfer; Groß- und Einzelhandel insbesondere von Lebensmitteln, Weinen, primären landwirtschaftlichen Produkten, Produkten für Säuglings- und Kleinkinder, Kücheneinrichtungen, Büromaterialien, Alltagsbedarf, Kleidung und Schuhe, Sanitärkeramiken, Leuchten, Möbeln, Hotelversorgungen, Handwarenzubehör, Kühlanlagen, elektronischen Anlagen, Sanitär- und Heizungsprodukten, Brandbekämpfungsausrüstungen, Fitnessgeräten, Baumaterialien, Dekorationsmaterialien, elektronischen Produkten, elektronischen Geräten, Computer-Hardware und Softwares.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G & C Bridge GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat für den 23.02.2026 einen Stichtag festgesetzt, der einer besonderen Gläubigerversammlung entspricht. Bis zu diesem Datum müssen Einwendungen der Insolvenzgläubiger und Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse sowie gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters schriftlich bei Gericht eingehen. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 2.805,18 EUR geleistet wird. Später ist das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger mangels einer die Kosten deckenden Masse eingestellt worden, § 207 InsO. Für den Insolvenzverwalter sind Mindestvergütung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
810 IN 937/20 G-16-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G & C Bridge GmbH, Hammarskjöldring 101, 60439 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 105430), vertr. d.: Yao Zhuo, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 23.02.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 2.805,18 EUR geleistet wird. Amtsgericht Frankfurt am Main, 09.01.2026
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
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