Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GG Wacholderbeere GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kennedyallee 93, 60596 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 134712
EUID
DEM1201.HRB134712
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1087/25 G-82-
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker
Gegenstand des Unternehmens
das Führen von Gastronomiebetrieben, insbesondere Restaurants und Bars, sowie Clubs und Diskotheken einschließlich der Erlebnisgastronomie
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GG Wacholderbeere GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 31.03.2026 abgewiesen, da keine Masse vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens decken würde. Dies ergibt sich aus einem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker vom 30.03.2026. Die Antragstellerin, AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, hatte bereits im Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Mit der Ablehnung des Eröffnungsantrags wurde die Haftanordnung vom 30.01.2026 aufgehoben. Es wurde die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
10.04.2026
810 IN 1087/25 G-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GG Wacholderbeere GmbH, Kennedyallee 93, 60596 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134712), vertr. d.: Marin Saric, Melibocusstraße 35 b, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 31.03.2026
Originalbekanntmachung
10.04.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
31.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1087/25 G-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
GG Wacholderbeere GmbH, Kennedyallee 93, 60596 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134712),
vertreten durch:
Marin Saric, Melibocusstraße 35 b, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Die Haftanordnung vom 30.01.2026 wird aufgehoben.
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt...
Amtsgericht Frankfurt am Main
31.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1087/25 G-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
GG Wacholderbeere GmbH, Kennedyallee 93, 60596 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134712),
vertreten durch:
Marin Saric, Melibocusstraße 35 b, 60528 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Die Haftanordnung vom 30.01.2026 wird aufgehoben.
Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker vom 30.03.2026.
Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Antrag abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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