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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Recycling, handeln und makeln von Produktionsabfällen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grünstoff Kunststoff-Recycling GmbH ist am 01.04.2026 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 04.02.2026 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Miguel Grosser bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.05.2026 anzumelden. Am 05.05.2026 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Eine Gläubigerversammlung mit Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und eines Gläubigerausschusses ist für den 15.06.2026 anberaumt.
Originalbekanntmachung
810 IN 181/26 G-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Grünstoff Kunststoff-Recycling GmbH, Graf-Vollrath-Weg 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115849), vertr. d.: Robel Goitom, (Geschäftsführer), ist am 04.02.2026 um 14:28 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Miguel Grosser, Westhafenplatz 6, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 24 00 65 0, Fax: 069/ 24 00 65 10, E-Mail: frankfurt@jaffe-rae.de, Internet: www.jaffe-rae.de bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
810 IN 181/26 G-9-5 In dem Insolvenzverfahren Grünstoff Kunststoff-Recycling GmbH, Graf-Vollrath-Weg 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115849), vertr. d.: Robel Goitom, Adlerflychtstraße 41, 60318 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main , 05.05.2026
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