Aufhebung des Verfahrens Hessen HRB 25220

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Insolvenzprofil

Herbert u. Rolf Schäfer, Malermeister, Baudekoration, Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 25220
EUID
DEM1201.HRB25220

Insolvenzgericht

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1446/18 S-6-8
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Gegenstand des Unternehmens

Die Ausführung von Bau-, Dekorations- und Malerarbeiten.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft Herbert u. Rolf Schäfer, Malermeister, Baudekoration, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Riedstraße 21a, 60388 Frankfurt am Main, ist aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 200 Abs. 1 InsO, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist. Das Verfahren wurde vom Insolvenzgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14.04.2026 beendet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

15.04.2026

810 IN 1446/18 S-6-8 Das Insolvenzverfahren Herbert u. Rolf Schäfer, Malermeister, Baudekoration, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Riedstraße 21a, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 25220), vertreten durch: 1. Sabine Hau, (Gesellschafterin), 2. Dominik Hau, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese...

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