Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KONE ONE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lindleystraße 8A, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 132997
EUID
DEM1201.HRB132997
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1479/25 K-82-
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing
Gegenstand des Unternehmens
Unternehmensberatung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KONE ONE GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Kevin Adama Kone, ist am 23.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß § 26 Abs. 1 InsO zurückgewiesen, da zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus einem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing vom 24.02.2026. Der Antragsteller war das Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main. Es wird die Eintragung der KONE ONE GmbH in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
24.03.2026
810 IN 1479/25 K-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des KONE ONE GmbH, Lindleystraße 8A, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 132997), vertr. d.: Kevin Adama Kone, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
24.03.2026
-
810 IN 1479/25 K-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
KONE ONE GmbH, Lindleystraße 8A, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 132997),
vertreten durch:
Kevin Adama Kone, (Geschäftsführer),
- Antragsgegner -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung des Antragsgegners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Kar...
-
810 IN 1479/25 K-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
KONE ONE GmbH, Lindleystraße 8A, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 132997),
vertreten durch:
Kevin Adama Kone, (Geschäftsführer),
- Antragsgegner -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung des Antragsgegners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing vom 24.02.2026.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und dem Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
23.03.2026
- Insolvenzgericht
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