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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Montage und der Verkauf von Lüftungs-, Heizungs-, Sanitär- und Klimaanlagen nebst Zubehör, der Einbau von Haustechnik, die Überprüfung, Instandsetzung/Reparatur derartiger Anlagen sowie die Vornahme von Handlungen, die unmittelbar oder mittelbar diesem Zweck dienen. Es werden keine Geschäfte im Sinne des § 34c GewO sowie nach der MABV getätigt.
Am 05.01.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LHS Montageservice GmbH in Frankfurt am Main wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Kerstin Becker bestellt worden. Dem Schuldner ist die Verfügung über sein Vermögen untersagt und auf die Verwalterin übertragen worden. Das weitere Verfahren 810 IN 1154/23 ist mit diesem Verfahren verbunden, wobei das vorliegende Verfahren führt. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Die Gläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 11.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 25.03.2024 bei dem Insolvenzgericht vorzubringen. Am 19.03.2024 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Im weiteren Verlauf ist die Prüfung der bis zum 26.08.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Widersprüche gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen können bis zum 09.09.2024 erhoben werden.
Originalbekanntmachung
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810 IN 911/23 L-11-9 In dem Insolvenzverfahren LHS Montageservice GmbH, Elefantengasse 19, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112330), vertr. d.: Katarzyna Anna Debniak, Elefantengasse 19, 60313 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main , 19.03.2024
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