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Insolvenzprofil
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Immobilien- und Maklergeschäfte sowie die Finanzierungsvermittlung. Die Gesellschaft wird im eigenen Namen und im Auftrag Dritter tätig; sie betreibt keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG oder erlaubnispflichtige Dienstleistungen im Sinne des KAGB. Die Gesellschaft darf Geschäfte gem. § 34 c GewO vornehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MARES GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführer Mohamed Ait Bouhou und Manuel Antonio vertreten. Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat für den 20.06.2024 eine Gläubigerversammlung angesetzt. Auf der Tagesordnung steht die Zustimmung zum Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und Frau Erin McWhorter über die Zahlung von 70.000,00 EUR zur Abgeltung eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 391.098,53 EUR. Sollte die Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein, gilt die Zustimmung gemäß § 160 InsO als erteilt. Parallel dazu wird die Prüfung der bis zum 29.07.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 I 2 InsO). Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen kann bis zum 12.08.2024 schriftlich Widerspruch beim Insolvenzgericht erhoben werden. Wird kein Widerspruch eingelegt, gelten die Forderungen als festgestellt.
Originalbekanntmachung
810 IN 837/22 M-3-1 In dem Insolvenzverfahren MARES GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 24-26, 60323 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 110794), vertreten durch: 1. Mohamed Ait Bouhou, Myliusstraße 4, 60323 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Manuel Antonio, Westendstraße 68, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 20.06.2024, 09:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main Tagesordnung: Zustimmung zum Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und Frau Erin McWhorter: Zahlung eines Betrages in Höhe von 70.000,00 EUR zur Abgeltung des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 391.098,53 EUR Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt. Frankfurt am Main, 23.05.2024
Originalbekanntmachung
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