Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Mikro Living Frankfurt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
c/o Berkers & Cie. Services GmbH & Co. KG, Neue Mainzer Straße 36, 60311 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 116809
EUID
DEM1201.HRB116809
Insolvenzgericht
Gericht
Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 171/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
LIESER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Person
Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser
Adresse
Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt
Telefon
06151 3975 473
E-Mail
darmstadt@lieser-rechtsanwaelte.de
Fax
06151 3975 111
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, die Entwicklung und die Veräußerung von Grundstücken, insbesondere des Grundstückes "Gutleutstraße" in Frankfurt/Main ("JV-Grundstück"), von Gebäuden und Anlagen, deren Verwaltung sowie die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Geschäfte, insbesondere bezogen auf das für dieses Joint Venture maßgebliche JV-Grundstück.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Darmstadt hat am 24.02.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mikro Living Frankfurt GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird das Zahlungsverbot auferlegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die beteiligten Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute sind angewiesen, dem Verwalter alle Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
24.02.2026
Geschäfts-Nr.: 9 IN 171/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mikro Living Frankfurt GmbH, c/o Berkers & Cie. Services GmbH & Co. KG, Neue Mainzer Straße 36, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 116809), vertr. d.: Jochen Herter, (Geschäftsführer), ist am 24.02.2026 um 14:15 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, c/o LIESER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151 3975 473, Fax: 06151 3975 111, E-Mail: darmstadt@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie ein...
Geschäfts-Nr.: 9 IN 171/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mikro Living Frankfurt GmbH, c/o Berkers & Cie. Services GmbH & Co. KG, Neue Mainzer Straße 36, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 116809), vertr. d.: Jochen Herter, (Geschäftsführer), ist am 24.02.2026 um 14:15 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Kaltwasser, c/o LIESER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berliner Allee 65, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151 3975 473, Fax: 06151 3975 111, E-Mail: darmstadt@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 24.02.2026
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