Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
OMNIS POWER GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 123765
EUID
DEM1201.HRB123765
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1925/25 O-82-
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Person
Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg
Adresse
Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main
Telefon
069/ 96 37 61 130
E-Mail
frankfurt@bbl-law.com
Fax
069/ 96 37 61 145
Website
www.bbl-law.com
Gegenstand des Unternehmens
der Handel, Import und Export von Waren, insbesondere in Bezug auf erneuerbare Energien sowie andere damit zusammenhängende Geschäfts.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die OMNIS POWER GmbH ist im Antrags- bzw. Vorverfahrensstatus. Das Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, hat Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 11.03.2026 eine Postsperre angeordnet. Diese Maßnahme erfolgt auf Antrag der partiell vorläufigen Insolvenzverwalterin/Sachverständigen, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen aufzuklären oder zu verhindern. Die Antragsgegnerin kommt ihrer Auskunftspflicht schuldhaft nicht nach und ignoriert Aufforderungen des Gerichts und der Sachverständigen. Die Gesellschaft ist an ihrer Geschäftsanschrift nicht mehr erreichbar; eine Anschrift des in China lebenden Geschäftsführers Liang Wang ist nicht bekannt. Es liegen keine Erkenntnisse zu den Vermögensverhältnissen vor. Das obstruktive Verhalten und die Unerreichbarkeit begründen den Verdacht auf Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger. Das Gericht hat von einer nochmaligen Anhörung abgesehen, da dies den Zweck der Maßnahme gefährden könnte. Bereits im Beschluss vom 26.01.2026 wurde auf drohende Zwangsmaßnahmen hingewiesen. Rechtsmittel können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
11.03.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
11.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1925/25 O-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123765),
vertreten durch:
Liang Wang, China, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird für die obige Anschrift die Postsperre angeordnet.
Sämtliche an die Antragsgegnerin gerichtete Postsendungen
sind nur noch an die Sachverständige Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com auszuhändigen.
Von der Postsperre bleiben Sendungen des Insolvenzgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen sowie die mit einem entsprechenden Ver...
Amtsgericht Frankfurt am Main
11.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1925/25 O-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertr.d.d. Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
OMNIS POWER GmbH, Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 123765),
vertreten durch:
Liang Wang, China, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird für die obige Anschrift die Postsperre angeordnet.
Sämtliche an die Antragsgegnerin gerichtete Postsendungen
sind nur noch an die Sachverständige Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg, c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com auszuhändigen.
Von der Postsperre bleiben Sendungen des Insolvenzgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen der Gerichte und Behörden ausgenommen.
G r ü n d e :
Die Anordnung der Postsperre erfolgt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 InsO auf Antrag der partiell vorläufigen Insolvenzverwalterin/Sachverständigen, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen der Antragsgegnerin aufzuklären oder zu verhindern. Diese kommt bislang ihrer Auskunftspflicht nach den §§ 20 Abs. 1, 97 InsO schuldhaft nicht nach, indem sie die ihr zugegangenen Aufforderungen des Gerichts und der gerichtlich bestellten Sachverständigen ignoriert. Offenbar ist die Antragsgegnerin nicht bereit, ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren freiwillig nachzukommen; sie verzögert damit die gebotene zeitnahe Feststellung der maßgeblichen Umstände. Zwischenzeitlich ist die Antragsgegnerin an ihrer Geschäftsanschrift nicht mehr erreichbar; eine Anschrift des Geschäftsführers in China ist nicht bekannt.
Zu den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin liegen keine Erkenntnisse vor. Das obstruktive Verhalten und die zwischenzeitliche Unerreichbarkeit begründen den Verdacht, dass Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger und damit eine konkrete Gefährdung der künftigen Insolvenzmasse zu befürchten ist. Eine solche Gefährdung ist immer dann anzunehmen, wenn die Arbeit des Sachverständigen bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters behindert wird und unzureichende bzw. keine Angaben über die Vermögensverhältnisse gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2006, IX ZB 34/05).
Das Gericht hat vor Erlass der Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 InsO von einer nochmaligen Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen, weil diese den Zweck der Maßnahme gefährden könnte. Bereits im Beschluss vom 26.01.2026 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass im Falle der Behinderung des Sachverständigen Zwangsmaßnahmen, insbesondere auch die Anordnung einer Postsperre, drohen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
AG FFM 11.03.26
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