Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Pies-Consult GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Mercatorstraße 27, 60316 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 90386
EUID
DEM1201.HRB90386
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 340/23 P-15-9
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Robert Pies
Adresse
Arndtplatz 6, 24116 Kiel
Gegenstand des Unternehmens
Beratungsleistungen im Bereich Personalentwicklung, Organisationsberatung, Coaching, Managementberatung sowie Konzeption, Entwicklung, Test und Betrieb im Bereich von Informationssystemen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pies-Consult GmbH ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängig. Der Liquidator Robert Pies ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Für den Insolvenzverwalter sind Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Es wurden Forderungen in Höhe von 778,36 EUR festgestellt. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters 9.286,88 EUR. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung können Einwendungen bis zum 02.03.2026 erhoben werden.
Originalbekanntmachung
09.01.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
05.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 340/23 P-15-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Pies-Consult GmbH, Mercatorstraße 27, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90386),
vertreten durch:
Robert Pies, Kiel, (Liquidator),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 12.036,95 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR xxx netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberic...
Amtsgericht Frankfurt am Main
05.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 340/23 P-15-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Pies-Consult GmbH, Mercatorstraße 27, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90386),
vertreten durch:
Robert Pies, Kiel, (Liquidator),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 12.036,95 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR xxx netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
09.01.2026
810 IN 340/23 P-15-9 Amtsgericht Frankfurt am Main In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pies-Consult GmbH i.L., c/o Robert Pies, Arndtplatz 6, 24116 Kiel, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 778,36 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 9.286,88.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 05.01.2026
Originalbekanntmachung
09.01.2026
810 IN 340/23 P-15-9 In dem Insolvenzverfahren Pies-Consult GmbH, Mercatorstraße 27, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90386),
vertreten durch:
Robert Pies, Kiel, (Liquidator), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 02.03.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfr...
810 IN 340/23 P-15-9 In dem Insolvenzverfahren Pies-Consult GmbH, Mercatorstraße 27, 60316 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 90386),
vertreten durch:
Robert Pies, Kiel, (Liquidator), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 02.03.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 05.01.2026
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