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Insolvenzprofil
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Spedition, Transport.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Popaj Transport GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Etnik Popaj, ist am 22.04.2025 um 11:58 Uhr durch das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet worden. Rechtsanwältin Claudia Bierhals ist als Insolvenzverwalterin bestellt worden. Im Rahmen des eröffneten Verfahrens ist das schriftliche Verfahren gemäß § 5 II InsO angeordnet worden. Die Gläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 07.07.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Einwendungen und Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie Anträge auf Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, eines Gläubigerausschusses oder über besonders bedeutsame Rechtshandlungen sind bis zum 21.07.2025 bei dem Insolvenzgericht vorzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelten zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und rechtzeitig angemeldete Forderungen als festgestellt. Zudem ist die Prüfung der bis zum 15.06.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden (§ 177 I 2 InsO). Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen kann bis zum 29.06.2026 schriftlich Widerspruch bei dem Insolvenzgericht erhoben werden. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
810 IN 1503/24 P-5-8 In dem Insolvenzverfahren Popaj Transport GmbH, Hugo-Kallenbach-Straße 25, 65931 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 125269), vertreten durch: Etnik Popaj, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 15.06.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 29.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 10.03.2026
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