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Insolvenzprofil
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Die Veranstaltung von Rundfunk, insbesondere von Fernseh- und Radioprogrammen auf der Basis der medienrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer und der Bundesrepublik Deutschland, die Produktion und Herstellung von Rundfunkprogrammen, insbesondere Radio- und Fernsehprogrammen, sowie die Erstellung von Social Media Inhalten, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen einschließlich des erforderlichen Lizenzerwerbs bzw. der Lizenzvergabe und die Wahrnehmung aller damit in Zusammenhang stehenden Rechte, das Angebot von Mediendiensten sowie Marketing und Merchandising und alle mit vorstehenden Gegenständen zusammenhängende Tätigkeiten.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RheinMain TV GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat gem. § 208 InsO erneut angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 I 2 InsO die Prüfung der bis zum 16.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen angeordnet. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 30.03.2026 schriftlich Widerspruch bei dem Insolvenzgericht erhoben werden. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
810 IN 1747/24 R-16-5 In dem Insolvenzverfahren RheinMain TV GmbH, Graf-Vollrath-Weg 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134576), vertreten durch: Ilkem Beykoz Sahin, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 16.03.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.03.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 30.12.2025
Originalbekanntmachung
810 IN 1747/24 R-16-5 In dem Insolvenzverfahren RheinMain TV GmbH, Graf-Vollrath-Weg 6, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134576), vertr. d.: Ilkem Beykoz Sahin, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO erneut angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main , 04.02.2026
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