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Insolvenzprofil
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Insolvenzeröffnung
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Der Groß- und Einzelhandel einschließlich Außenhandel mit technischen Bedarfsartikeln aller Art, soweit er keinen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schulz & Schulz Handelsgesellschaft für techn. Bedarf mbH ist am 01.05.2025 um 09:25 Uhr eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jochen Kampfmann bestellt. Das Verfahren ist wegen Überschuldung eröffnet worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen verboten und auf den Insolvenzverwalter übertragen worden. Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 19.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung ist für den 31.07.2025 um 10:00 Uhr anberaumt, um unter anderem einen anderen Insolvenzverwalter und einen Gläubigerausschuss zu wählen sowie über die Fortführung des Unternehmens zu entscheiden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Prüfung der bis zum 20.04.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Gegenstand der Prüfung sind Forderungen, die nachträglich angemeldet wurden. Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin können bis zum 04.05.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung Widerspruch erheben. Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
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810 IN 176/25 S-6-1 In dem Insolvenzverfahren Schulz & Schulz Handelsgesellschaft für techn. Bedarf mbH, Sontraer Straße 18 a, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 22589), vertreten durch: 1. Klaus Ludwig Schulz, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 20.04.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 04.05.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 19.02.2026
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