Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SDJ GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Walter-Kolb-Straße 5-7, 60594 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 112206
EUID
DEM1201.HRB112206
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 20/21 S-2-8
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Ivan Jurela
Adresse
Eichwaldstraße 46, 60385 Frankfurt am Main
Gegenstand des Unternehmens
Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Personen- und Objektüberwachung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDJ GmbH ist anhängig. Das zuständige Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat die Vergütung des Insolvenzverwalters Ivan Jurela festgesetzt, wobei die Regelvergütung aufgrund fehlender Buchhaltung und arbeitsrechtlicher Fragen erhöht wurde. Es wurden Forderungen in Höhe von 2.111.681,64 EUR festgestellt. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters 427.213,43 EUR. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Gläubiger können bis zum 22.04.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Originalbekanntmachung
01.03.2024
810 IN 20/21 S-2-8: In dem Insolvenzverfahren SDJ GmbH, Walter-Kolb-Straße 5-7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112206), vertr. d.: Ivan Jurela, Eichwaldstraße 46, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 639.541,71 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich fehlender bzw. beschlagnahmten Buchhaltung (20%) und Befassung mit sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen (15%) geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 35%. Aufgrund des vorausgehenden vorläufigen Verfahren wird eine Reduzierung dieser Erhöhung von 5% für angemessen erachte. Somit ergibt sich, die dann ausreichende und angemessene Gesamt...
810 IN 20/21 S-2-8: In dem Insolvenzverfahren SDJ GmbH, Walter-Kolb-Straße 5-7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112206), vertr. d.: Ivan Jurela, Eichwaldstraße 46, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 639.541,71 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich fehlender bzw. beschlagnahmten Buchhaltung (20%) und Befassung mit sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen (15%) geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 35%. Aufgrund des vorausgehenden vorläufigen Verfahren wird eine Reduzierung dieser Erhöhung von 5% für angemessen erachte. Somit ergibt sich, die dann ausreichende und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 28.02.2024
Originalbekanntmachung
01.03.2024
810 IN 20/21 S-2-8 - Amtsgericht Frankfurt am Main
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDJ GmbH, 60594 Frankfurt am
Main, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 2.111.681,64 festgestellt
wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten
und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 427.213,43.
Amtsgericht Frankfurt am Main
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
01.03.2024
810 IN 20/21 S-2-8 In dem Insolvenzverfahren SDJ GmbH, Walter-Kolb-Straße 5-7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112206),
vertreten durch:
Ivan Jurela, Eichwaldstraße 46, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 22.04.2024 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten...
810 IN 20/21 S-2-8 In dem Insolvenzverfahren SDJ GmbH, Walter-Kolb-Straße 5-7, 60594 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 112206),
vertreten durch:
Ivan Jurela, Eichwaldstraße 46, 60385 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 22.04.2024 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 28.02.2024
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