Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Verkauf und Vermarktung aller Natursteinprodukte und -arbeiten wie Komplettbäder, Böden und Küchen einschließlich Montage- und Versetzarbeiten sowie die Durchführung von Steinmetzarbeiten. Die Entwicklung und das Marketing neuer Natursteinprodukte, Kreation von Design in Stein sowie die Entwicklung von Markttrends. Forschung in Bezug auf hochwertige Steinarbeiten, Beratung und Schulung von Betrieben, Personal und Vertriebsmitarbeitern.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ströhmann Steindesign GmbH ist am 26.03.2024 im Antragsverfahren eröffnet worden, wobei am selben Tag um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist am 01.05.2024 um 09:35 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 29.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Einwendungen und Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie Anträge auf Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, eines Gläubigerausschusses oder Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen sind bis zum 12.08.2024 bei dem Insolvenzgericht vorzubringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelten zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Am 29.05.2024 sind für den vorläufigen Insolvenzverwalter Vergütung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Prüfung der bis zum 06.04.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 20.04.2026 Widerspruch erhoben werden. Soweit kein Widerspruch erhoben wird, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
810 IN 255/24 St: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ströhmann Steindesign GmbH, Nassaustraße 26, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 99818), vertr. d.: Uwe Ströhmann, (Geschäftsführer), ist am 26.03.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, Wellensiek Rechtsanwälte, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 74 58 0, Fax: 069/ 90 74 58 50, E-Mail: kontakt@wellensiek.de, Internet: www.wellensiek.com bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 26.03.2024
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
810 IN 255/24 S-15-1 In dem Insolvenzverfahren Ströhmann Steindesign GmbH, Nassaustraße 26, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 99818), vertr. d.: Uwe Ströhmann, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main , 28.07.2025
Originalbekanntmachung
810 IN 255/24 S-4-1 In dem Insolvenzverfahren Ströhmann Steindesign GmbH, Nassaustraße 26, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 99818), vertreten durch: Uwe Ströhmann, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 06.04.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 20.04.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 16.02.2026
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