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Im Insolvenzverfahren der Terra Dynamics GmbH ist der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mitgeteilt worden, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 12.03.2026 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 10.803,00. Aufgrund unzureichender Buchhaltung wurde der Bruchteil für die Vergütung des vorläufigen Verwalters von 25% auf 35% erhöht. Die Auslagenpauschale wurde auf XXX EUR reduziert. Am 22.04.2026 hat das Insolvenzgericht die Prüfung der bis zum 25.05.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Gegenstand der Prüfung sind Forderungen, die nachträglich angemeldet wurden. Die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin können bis zum 08.06.2026 schriftlich Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung erheben. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Originalbekanntmachung
810 IN 1467/25 T-3-5 In dem Insolvenzverfahren Terra Dynamics GmbH, Schmidtstraße 47a, 60326 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 136464), vertr. d.: Noah Preuß, Balduinstraße 8, 54497 Morbach, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main , 21.04.2026
Originalbekanntmachung
810 IN 1467/25 T-3-5 In dem Insolvenzverfahren Terra Dynamics GmbH, Schmidtstraße 47a, 60326 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 136464), vertreten durch: Noah Preuß, Balduinstraße 8, 54497 Morbach, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 25.05.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 08.06.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 22.04.2026
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