Aufhebung des Verfahrens Hessen HRB 88922

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Insolvenzprofil

viasys Intelligent Video GmbH

Verfahrensfortschritt

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2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Koselstraße 20, 60318 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 88922
EUID
DEM1201.HRB88922

Insolvenzgericht

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1193/18 V-3-7
Phase
Aufhebung des Verfahrens

Insolvenzverwalter

Person
Geschäftsführer Hannes Ackfeld

Gegenstand des Unternehmens

die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Sicherheits-, Videoanalyse- und Alarmsystemen aller Art, sowie die Vermittlung von Geschäften aller Art im In- und Ausland, sowie die Beteiligung an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftszweck, die Vergabe von Lizenzen und Unterlizenzen zum Betreiben solcher Systeme sowie die Fertigung von Hardware.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der viasys Intelligent Video GmbH ist eröffnet und wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Im Verfahren wurden Vergütungen für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für den endgültigen Verwalter betrug 218.904,86 EUR, für den vorläufigen Verwalter 110.106,62 EUR. Dem Insolvenzverwalter wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet war. Gläubiger konnten bis zum 17.06.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 1.878.939,91 EUR festgestellt, wobei verfügbare Mittel von 143.971,01 EUR abzüglich Massekosten zur Verfügung standen. Das Verfahren ist mit der Aufhebung nach § 200 Abs. 1 InsO beendet.

Originalbekanntmachung

26.04.2024

810 IN 1193/18 V-3-7: In dem Insolvenzverfahren viasys Intelligent Video GmbH, Koselstraße 20, 60318 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 88922), vertr. d.: Hannes Ackfeld, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für den Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX Gründe: Aus der maßgeblichen Masse von EUR 218.904,86 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rec...

Originalbekanntmachung

26.04.2024

810 IN 1193/18 V-3-7 In dem Insolvenzverfahren viasys Intelligent Video GmbH, Koselstraße 20, 60318 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 88922), vertreten durch: Hannes Ackfeld, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung: EUR XXX Auslagenpauschale: EUR XXX Umsatzsteuer: EUR XXX Summe: EUR XXX Gründe: Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 110.106,62 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch g...

Originalbekanntmachung

26.04.2024

810 IN 1193/18 V-3-7 In dem Insolvenzverfahren viasys Intelligent Video GmbH, Koselstraße 20, 60318 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 88922), vertreten durch: Hannes Ackfeld, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO). Von den Gläubigern können bis zum 17.06.2024 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden. Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden....

Originalbekanntmachung

24.05.2024

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen viasys Intelligent Video GmbH, Koselstraße 20, 60318 Frankfurt am Main, hat das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt. Im Rang § 38 InsO sind Forderungen in Höhe von 1.878.939,91 € festgestellt. Verfügbar sind derzeit 143.971,01 € abzüglich noch zu bedienender Massekosten und Masseschulden. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 810 IN 1193/18 V-3-7 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Originalbekanntmachung

12.05.2026

810 IN 1193/18 V-3-7 Das Insolvenzverfahren viasys Intelligent Video GmbH, Koselstraße 20, 60318 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 88922), vertreten durch: Hannes Ackfeld, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch ...

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