Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 87025
EUID
DEM1201.HRB87025
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1317/25 W-17-7
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Annie Simone Loosen
Adresse
Offenbach am Main
Gegenstand des Unternehmens
Ankauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie deren Entwicklung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 21.01.2026 über das Insolvenzverfahren der Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH entschieden. Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter Annie Simone Loosen wurde die Bemessungsgrundlage mit EUR 20.655.000,00 ermittelt. Aufgrund umfangreicher Konzernverflechtungen und des damit verbundenen Mehraufwands wurde der für den vorläufigen Verwalter maßgebliche Prozentsatz von regulär 25 % auf 35 % erhöht. Die sich daraus ergebende Vergütung beträgt EUR 173.131,00. Der Antrag des vorläufigen Verwalters auf einen zusätzlichen Zuschlag für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Grundbesitz der Schuldnerin (Verwaltung von 26 Immobilien) wurde zurückgewiesen, da der Masse bereits ein erheblicher Mehrbetrag zugeflossen ist, der die Vergütung angemessen erhöht hat. Eine doppelte Berücksichtigung vergütungsrelevanter Umstände wurde ausgeschlossen. Antragsgemäß wurden die Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
10.09.2025
810 IN 1317/25 W-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87025), vertr. d.: Annie Simone Loosen, (Geschäftsführerin), ist am 10.09.2025 um 11:24 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, LINTILIA LAW, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 74 58 0, Fax: 069/ 90 74 58 50, E-Mail: kontakt@lintilia.de, Internet: www.lintilia.de bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 10.09.2025
Originalbekanntmachung
21.01.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main
21.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1317/25 W-17-7
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87025),
vertreten durch:
Annie Simone Loosen, Offenbach am Main, (Geschäftsführerin),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR
Auslagenpauschale: EUR
Umsatzsteuer: EUR
Summe: EUR
Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 20.655.000,00 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der umfangreichen Konzernverflechtungen und dem da...
Amtsgericht Frankfurt am Main
21.01.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1317/25 W-17-7
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Westend Projekt- und Steuerungsmanagement GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87025),
vertreten durch:
Annie Simone Loosen, Offenbach am Main, (Geschäftsführerin),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR
Auslagenpauschale: EUR
Umsatzsteuer: EUR
Summe: EUR
Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 20.655.000,00 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der umfangreichen Konzernverflechtungen und dem damit verbundenen nicht unerheblichen Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 10 % auf insgesamt 35 %.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte weiterhin einen Zuschlag für den überobligatorischen Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Grundbesitz der Schuldnerin. Konkret führte er die Organisation von Mieterangelegenheiten, die Verwaltung der Immobilien, die Mängelerfassung und -beseitigung sowie die Sicherung der Baustellen/Leerstandsimmobilien an.
Eine solche Mehrbefassung des vorläufigen Insolvenzverwalters war hier festzustellen. Die Schuldnerin ist im Besitz von 26 Immobilien, die mit dem geschätzten Immobilienwert übersteigenden Grundpfandrechtlichen Ansprüchen belastet sind.
Für die Befassung mit von Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 3 InsVV ein Zuschlag gewährt werden. Jedoch nur, wenn der Masse kein entsprechender Mehrbetrag zugeflossen ist. Eine doppelte Berücksichtigung von vergütungsrelevanten Umständen ist bei der Vergütungsfestsetzung auszuschließen.
Im vorliegenden Fall floss der der Vergütung zugrundeliegenden Masse jedoch ein erheblicher Mehrbetrag zu, der die Vergütung entsprechend erhöhte. Daher dürfen die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters in Zusammenhang mit den Immobilien nicht herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen. Der Antrag war dahingehend folglich zurückzuweisen (s.a. BGH Beschluss vom 10.06.2021, IX ZB 51/19).
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR 173.131,00 ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
AG FFM 21.01.26
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