Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
XWOOD Projektentwicklung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt am Main
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 131026
EUID
DEM1201.HRB131026
Insolvenzgericht
Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1810/25 X-12-
Phase
Antragsverfahren
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung nicht genehmigungspflichtiger Dienstleistungen der Bau- und Immobilienwirtschaft, insbesondere der Beton- und Stahlbetonbau, Maurerarbeiten, der Einbau von Fertigteilen, Unternehmensberatung, Projektentwick-lung und Steuerung, Prozesssteuerung in der Immobilienwirtschaft, Bauberatung, Baubetreuung ohne gem. § 34 C GewO genehmigungspflichtige Tätigkeiten, Vermittlung von Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die Hausverwaltung sowie der An- und Verkauf von Baustoffen und Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XWOOD Projektentwicklung GmbH ist im Antragsverfahren verblieben. Die Antragstellerin hatte am 02.12.2025 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Da keine Aussagefähigen Antragsunterlagen, insbesondere kein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 13 InsO, beigefügt waren und die Antragstellerin nicht erreichbar war, wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht konnte die Antragstellerin nicht kontaktieren; der bezeichnete Verfahrensbevollmächtigte verneinte ein Mandat, und eine Zustellung an die Geschäftsführer war mangels zustellfähiger Anschriften nicht erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Originalbekanntmachung
18.02.2026
Amtsgericht Frankfurt am Main, 16.02.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1810/25 X-12-
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
B e s c h l u s s
XWOOD Projektentwicklung GmbH, lt HR: Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131026), vertreten durch:
1. Paul Sebastian Welker, lt. EWO: Bredowstr. 30, 10551 Berlin, (Geschäftsführer), unbek. Aufenthalts,
2. Morris van Deursen, (Geschäftsführer), - Antragstellerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig, §§ 11 ff. Insolvenzordnung (InsO).
Durch Antrag vom 02.12.2025 hat die Antragstellerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Aussagefähige Antragsunterlagen waren nicht beigefügt, auch nicht das nach § 13 InsO für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Gläubiger- und Forderungsverz...
Amtsgericht Frankfurt am Main, 16.02.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1810/25 X-12-
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
B e s c h l u s s
XWOOD Projektentwicklung GmbH, lt HR: Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 131026), vertreten durch:
1. Paul Sebastian Welker, lt. EWO: Bredowstr. 30, 10551 Berlin, (Geschäftsführer), unbek. Aufenthalts,
2. Morris van Deursen, (Geschäftsführer), - Antragstellerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig, §§ 11 ff. Insolvenzordnung (InsO).
Durch Antrag vom 02.12.2025 hat die Antragstellerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Aussagefähige Antragsunterlagen waren nicht beigefügt, auch nicht das nach § 13 InsO für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. Das Gericht hat versucht, die Antragstellerin wegen der fehlenden Unterlagen zu kontaktieren. Dies war nicht möglich. Der bezeichnete Verfahrensbevollmächtigte hat ein bestehendes Mandat verneint; eine Zustellung an einen der beiden GF war mangels Mitteilung bzw. Ermittlungsmöglichkeit zustellfähiger Anschriften nicht erfolgreich.
Der Antrag war deshalb zurückzuweisen. Stellt ein Schuldner, der einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, seine Erreichbarkeit nicht sicher, müssen einerseits bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit des gestellten Antrages bestehen; andererseits werden dem Gericht weitere Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Maßnahmen nach § 21 ff InsO, erschwert. Das Gericht hat nämlich grundsätzlich von der Gutwilligkeit und der Bereitschaft zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse des einen Eigenantrag stellenden Schuldners auszugehen.
Liegt diese Bereitschaft aber nicht vor, so kann auch der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht nicht so weit gehen, gegen den Willen des Schuldners dessen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 58 GKG. Sie ergibt sich aus dem Mindestwert.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,-EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.
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