Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Barockgleis Fulda GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Frankengrund 1, 36093 Künzell
Handelsregister
Fulda, HRB 7800
EUID
DEM1301.HRB7800
Insolvenzgericht
Gericht
Fulda
Aktenzeichen
92 IN 32/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Kanzlei Westhelle & Partner
Person
Rechtsanwältin Sandra Mitter
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561/3166-311
E-Mail
s.mitter@westhelleundpartner.eu
Fax
0561/3166-312
Gegenstand des Unternehmens
Tiefbau, Bahnbau, Garten- und Landschaftsbau und Fahrzeugvermietung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 31.03.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der Barockgleis Fulda GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Auf Antrag der Sachverständigen wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Rechtsanwältin Sandra Mitter ist zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen ihrer Zustimmung. Sie ist ermächtigt, Bankguthaben auf ein Treuhandkonto einzuziehen; direkte Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt. Die Veräußerung von Anlage- oder Umlaufvermögen ist verboten. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat das Vermögen zu sichern, ein Unternehmen der Schuldnerin fortzuführen, sofern nicht stillgelegt, und zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Die Schuldnerin ist verpflichtet, unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner vorzulegen und diese an Eides statt zu versichern, falls das Gericht dies anordnet.
Originalbekanntmachung
31.03.2026
Amtsgericht Fulda
31.03.2026
Insolvenzgericht
92 IN 32/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Barockgleis Fulda GmbH, Am Frankengrund 1, 36093 Künzell (AG Fulda, HRB 7800),
vertreten durch:
1. Erhan Servan, (Geschäftsführer),
2. Denis Fejzoski, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 31.03.2026 um 09:00 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die vorläufi...
Amtsgericht Fulda
31.03.2026
Insolvenzgericht
92 IN 32/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Barockgleis Fulda GmbH, Am Frankengrund 1, 36093 Künzell (AG Fulda, HRB 7800),
vertreten durch:
1. Erhan Servan, (Geschäftsführer),
2. Denis Fejzoski, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 31.03.2026 um 09:00 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
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