Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FPE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Bahnhofstraße 26, 36037 Fulda
Handelsregister
Fulda, HRB 8303
EUID
DEM1301.HRB8303
Insolvenzgericht
Gericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 133/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
HGW-Rechtsanwälte
Person
Rechtsanwältin Stefanie Barth
Adresse
Lindenstraße 22, 36037 Fulda
Telefon
0661 679 253 96
E-Mail
barth@hgw.de
Fax
0661 679 264 47
Gegenstand des Unternehmens
sind Elektroinstallationsarbeiten (Montagen, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen von elektrischen Anlagen), Herstellung, Installation und Reparaturen von elektrischen Maschinen und Geräten sowie elektronischen Anlagen und Telekommunikationsanlagen, Metallbearbeitung, Schweißarbeiten, vorbereitende Baustellenarbeiten und Abschlussarbeiten, Immobilienvermietung, Großhandel und Kleinhandel, Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG, Personalvermittlung sowie Erbringen von Personaldienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 22.01.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der FPE GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Stefan Strasky, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zugleich werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Stefanie Barth bestellt. Diese ist beauftragt, das Vermögen zu sichern, das Unternehmen der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, sofern das Gericht einer Stilllegung nicht zustimmt, und als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, die freie Vermögensmasse ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung bestehen. Der Schuldnerin wird aufgegeben, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner vorzulegen. Die Richtigkeit dieser Angaben ist auf Verlangen an Eides statt zu versichern. Die Anordnung erfolgt von Amts wegen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern.
Originalbekanntmachung
22.01.2026
Amtsgericht Fulda
22.01.2026
Insolvenzgericht
91 IN 133/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
FPE GmbH, Bahnhofstraße 26, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 8303),
vertreten durch:
Stefan Strasky, Brauhausstraße 12, 36043 Fulda, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 22.01.2026 um 10:00 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Stefanie Barth, -HGW-Rechtsanwälte-, Lindenstraße 22, 36037 Fulda, Tel.: 0661 679 253 96, Fax: 0661 679 264 47, E-Mail: barth@hgw.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 ...
Amtsgericht Fulda
22.01.2026
Insolvenzgericht
91 IN 133/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
FPE GmbH, Bahnhofstraße 26, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 8303),
vertreten durch:
Stefan Strasky, Brauhausstraße 12, 36043 Fulda, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 22.01.2026 um 10:00 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Stefanie Barth, -HGW-Rechtsanwälte-, Lindenstraße 22, 36037 Fulda, Tel.: 0661 679 253 96, Fax: 0661 679 264 47, E-Mail: barth@hgw.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO).
8. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
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