Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Liefländer PersonalService GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Handelsregister
Fulda, HRB 5069
EUID
DEM1301.HRB5069
Insolvenzgericht
Gericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 4/21
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Kanzlei Westhelle & Partner
Person
Rechtsanwältin Sandra Mitter
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561/3166-311
E-Mail
s.mitter@westhelleundpartner.eu
Fax
0561/3166-312
Gegenstand des Unternehmens
Personalmanagement, d. h. Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Erhalt der vorgeschriebenen Erlaubnisurkunde sowie Vermittlung von Arbeitskräften
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Liefländer PersonalService GmbH ist am 25.02.2021 durch Beschluss des Amtsgerichts Fulda eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sandra Mitter, hat mit Beschluss vom 12.12.2025 angezeigt, dass die Verwertung beendet ist. Am 29.01.2026 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sowie die Umsatzsteuer festgesetzt und der Verwalterin gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der verfügbare Massebestand beträgt 36.781,62 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 464.497,67 € zu berücksichtigen. Das Gericht hat eine Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 208, 209, 211 InsO angeordnet. Zudem ist die Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Die Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen endet am 08.04.2026. Anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden.
Originalbekanntmachung
12.02.2026
Geschäfts-Nr.: 91 IN 4/21. In dem Insolvenzverfahren Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, als GF der Liefländer PersonalService GmbH, Am Angerrain 7, 36169 Rasdorf, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.01.2026 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 25.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 12.12.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 12.12.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten der Entstehung nach versicherten auf diesen Zeitraum entfallend...
Geschäfts-Nr.: 91 IN 4/21. In dem Insolvenzverfahren Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, als GF der Liefländer PersonalService GmbH, Am Angerrain 7, 36169 Rasdorf, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.01.2026 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 25.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 12.12.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 12.12.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten der Entstehung nach versicherten auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 113.024,69 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 30% zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 12.12.2025 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 vom Hundert
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 vom Hundert.
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Die Insolvenzverwalterin beantragt für den mit den Arbeitsverhältnissen verbundenen Mehraufwand einen Zuschlag in Höhe von 20 %.
Die Insolvenzverwalterin führt in ihrem Vergütungsantrag aus, dass die Schuldnerin bei Insolvenzeröffnung noch 25 Arbeitnehmer beschäftigte. Da eine sanierende Übertragung des Geschäftsbetriebes nicht gelungen ist, mussten die bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt und die Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden.
Weiterhin waren für alle im vorläufigen Verfahren bzw. noch davor ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Insolvenzgeldbescheinigung zu erstellen. Dies betraf vorliegend 75 Mitarbeiter.
Zudem bemühte sie sich die bei der Schuldnerin beschäftigten Leiharbeitnehmer an andere Personaldienstleister bzw. an die bisherigen Entleiher zu vermitteln, was für einen Großteil gelungen ist.
Darüber hinaus ist eine Betriebsprüfung erfolgt, sodass alle Arbeitnehmerunterlagen zusammenzusuchen, die Fragen der Prüfstelle zu beantworten und der Prüftermin insgesamt aktiv zu begleiten war.
Graeber/Graber, InsVV-Online § 3 InsVV:
4. Erhebliche Belastungen durch arbeitsrechtliche Fragen, Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialpläne, § 3 Abs. 1 Buchst. d)
Rdnr. 116 Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) rechtfertigen. Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben.1 Die Grenze von 20 Arbeitnehmern darf nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden.2 Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob beispielsweise ein Unternehmen 15 Arbeitnehmer hat, denen sämtlichst zu kündigen war, für die Insolvenzgeld zu organisieren war und welche sämtlichst Kündigungsschutzklagen einreichten. Die hieraus entstehenden Belastungen übersteigen die Belastung eines Verfahrens mit beispielsweise 30 Arbeitnehmern ohne eine Insolvenzgeldfinanzierung und ohne Kündigungsschutzklagen erheblich. Daher ist für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des bereits von der Regelvergütung abgedeckten Bereichs nicht formal auf die Zahl der Arbeitnehmer, sondern auf die durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten abzustellen.3 In dem benannten Beispiel wäre die Grenze von 20 durch die insgesamt 45 Einzelumstände (15 Arbeitnehmer mit Kündigungen, 15 Arbeitnehmer mit Insolvenzgeld und 15 Kündigungsschutzklagen) ebenso überschritten wie bei den 30 Arbeitnehmern. Der angemessene Zuschlag dürfte allerdings im ersten Fall entsprechend höher ausfallen als um zweiten Fall, welche die Grenze von 20 nur mit 10 Fällen überschreitet.
(Graeber/Graber, InsVV-Online § 3 InsVV)
Vorliegend wird der Zuschlag in der beantragten höhe festgesetzt um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin zu gelangen.
Weiter hat sie einen Zuschlag i. H. v. 10 % wegen der Prüfung der Ansprüche gegen die Geschäftsführung beantragt.
Im vorliegenden Verfahren war für die Insolvenzverwalterin die Prüfung der möglichen Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin mit einem besonderen Aufwand verbundenen und auch mit besonderen Rechtsproblemen aufgrund der in der Pandemie geänderten Rechtsvorschriften.
Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Die Prüfung der Ansprüche hat nicht zu einer Massemehrung geführt. Aus den Schilderungen wird allerdings deutlich, dass hier ein zu vergütender Mehraufwand entstanden ist. Daher ist der beantragte Zuschlag von 10 % festzusetzen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die beantragten Auslagen sind wie folgt festzusetzen.
Für alle beantragten Verfahren seit 1.1.2021 gilt nach Art. 6 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanIns-FoG) 22.12.2020 (BGBl. I 3256 mW 1.1.2021) die Neuregelung des § 4 Abs. 2 InsVV, wonach für die Übertragung der Zustellungen iSd § 8 Abs. 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend anzuwenden ist. Danach beträgt die Pauschale für Zustellungen 3,50 EUR je Zustellung. Dies gilt jedoch zum einen tatsächlich nur für notwendige Zustellungen im Verfahren, zum anderen erst ab 10 Zustellungen, denn nach GKG KV 9002 bleiben die ersten 10 Zustellungen kostenfrei. Dies entspricht, egal wie man dazu stehen mag, dem Willen des Verordnungsgebers und bindet die Gerichte in entsprechender Weise (BT-Drs. 19/24181, 212; ebenso Schmidt ZVI 2022, 60; vgl. u. a. LG Göttingen 25.2.2022 - 10 T 55/21, ZInsO 2022, 1479; AG Leipzig 20.12.2021 - 401 IK 591/21, BeckRS 2021, 42487; AG Hamburg 4.2.2022 - 68h IK 35/21, ZVI 2022, 86; AG Hannover 27.5.2021 - 908 IN 179/20, ZInsO 2022, 1535; AG Leipzig 20.12.2021 - 401 IK 591/21, ZIP 2022, 2081; AG München 1.4.2022 - 1513 IK 297/21, ZInsO 2022, 1533; HambKomm-InsO/Forster, 9. Aufl. 2022, InsVV § 6 Rn. 32; BeckOK-InsO/Budnik, 24. Edition, 15.7.2021, InsVV § 4 Rn. 8; aA Graeber NZI 2021, 370; vgl. dazu auch Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1599).
Der Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesbegründung lassen keinen Raum für einen Auslagenersatz für die Durchführung der ersten zehn Zustellungen (RegE-SanInsFoG 14.10.2020, S. 251: "Eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht."), auch wenn die Anordnung einer entsprechenden Anwendung der Nr. 9002 GKG-KostVerz nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, dass ein Insolvenzverwalter nunmehr für Durchführung der übertragenen Zustellungen entsprechend § 8 Abs. 1 S. 2 InsO keinen Ersatz erhalten sollte (vgl. dazu die Beiträge von Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1599 ff. sowie 1842 ff.).
Durch die Bezugnahme auf GKG KV 9002 gilt aber zukünftig für alle Verfahren ab 1.1.2021 auch die zu beachtende Neuregelung, dass eine Zustellungspauschale nur geltend gemacht werden kann, soweit mehr als 10 Zustellungen angefallen sind. Dies bedeutet für das Gericht aber auch die genaue Prüfungsnotwendigkeit, welche Unterlagen tatsächlich auch zugestellt werden müssen, wie dies zB zweifelsfreit für den Eröffnungsbeschluss gilt (dazu ausführlich Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1842 ff.).
(Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 158-160, beck-online)
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
12.02.2026
91 IN 4/21:
In dem Insolvenzverfahren Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, als GF der Liefländer PersonalService GmbH, Am Angerrain 7, 36169 Rasdorf, (Geschäftsführer), ist
1. Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 208, 209, 211 InsO angeordnet.
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 08.04.2026. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Ein...
91 IN 4/21:
In dem Insolvenzverfahren Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, als GF der Liefländer PersonalService GmbH, Am Angerrain 7, 36169 Rasdorf, (Geschäftsführer), ist
1. Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 208, 209, 211 InsO angeordnet.
2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 08.04.2026. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.
3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 08.06.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
17.04.2026
91 IN 4/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Liefländer PersonalService GmbH, Heinrichstr. 79, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 5069), vertr. d.: Steffen Liefländer, als GF der Liefländer PersonalService GmbH, Am Angerrain 7, 36169 Rasdorf, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu hat dem Gericht Folgendes angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 36.781,62 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 464.497,67 € zu berücksichtigen.
Amtsgericht Fulda, 16.04.2026
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