Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Terrassenüberdacher GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
In den Gründen 18, 36093 Künzell
Handelsregister
Fulda, HRB 8318
EUID
DEM1301.HRB8318
Insolvenzgericht
Gericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 30/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte
Person
Rechtsanwalt Thore Voß
Adresse
Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda
Telefon
0661 29190020
E-Mail
fulda@bbors-kreuznacht.de
Fax
0661 29190050
Gegenstand des Unternehmens
ist der Handel und die Installation von Terrassenüberdachungen und allen damit zusammenhängenden Produkten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 26.03.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der Terrassenüberdacher GmbH vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin ist gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thore Voß bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen zu sichern, das Unternehmen fortzuführen, sofern nicht stillgelegt, und zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Zudem ist er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die freie Vermögensmasse ausreicht. Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem Verwalter unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner vorzulegen. Die Verfügungsbefugnis über Bankguthaben und Forderungen liegt beim vorläufigen Insolvenzverwalter, der diese auf ein Treuhandkonto einzuziehen hat.
Originalbekanntmachung
27.03.2026
Amtsgericht Fulda
26.03.2026
Insolvenzgericht
91 IN 30/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Terrassenüberdacher GmbH, In den Gründen 18, 36093 Künzell (AG Fulda, HRB 8318),
vertreten durch:
Ralf Hornung, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Weil, Heinrichstr. 17/19, 36037 Fulda,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 26.3.26 um 13:29 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Thore Voß, -BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte-, Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda, Tel.: 0661 29190020, Fax: 0661 29190050, E-Mail: fulda@bbors-kreuznacht.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters...
Amtsgericht Fulda
26.03.2026
Insolvenzgericht
91 IN 30/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Terrassenüberdacher GmbH, In den Gründen 18, 36093 Künzell (AG Fulda, HRB 8318),
vertreten durch:
Ralf Hornung, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Weil, Heinrichstr. 17/19, 36037 Fulda,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 26.3.26 um 13:29 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Thore Voß, -BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte-, Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda, Tel.: 0661 29190020, Fax: 0661 29190050, E-Mail: fulda@bbors-kreuznacht.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO).
8. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.