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Insolvenzprofil
Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Rosengarten 20, 36037 Fulda
Handelsregister
Fulda, HRB 6493
EUID
DEM1301.HRB6493
Insolvenzgericht
Gericht
Fulda
Aktenzeichen
93 IN 79/20
Phase
Schlusstermin
Gegenstand des Unternehmens
ist der Versandhandel und das Direktmarketing, insbesondere der Online-Handel für Gewerbe- und Haushaltsbedarf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt) ist mit Beschluss vom 11.02.2021 eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat mit Schlussbericht vom 08.05.2025 angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist. Mit Antrag vom 04.12.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die ergänzende Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen. Das Insolvenzgericht hat durch Beschluss vom 16.12.2025 die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer festgesetzt. Der festgesetzte Betrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 06.04.2017, wonach Massezuflüsse nach der Schlussverteilung die Berechnungsgrundlage erhöhen können. Die Insolvenzverwalterin hat einen Zuschlag von 25 % aufgrund der langen Verfahrensdauer erhalten, da die Einziehung von Ersatzansprüchen gemäß § 64 GmbHG erschwert war und intensive Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter des ehemaligen Geschäftsführers erforderlich war. Die berechneten Auslagen, einschließlich besonderer Auslagen für gerichtlich beauftragte Zustellungen, sind antragsgemäß festgesetzt worden. Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlichen Steuersatz. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
10.07.2025
Geschäfts-Nr.: 93 IN 79/20. In dem Insolvenzverfahren Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), vormals Am Rosengarten 20, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 6493), vertr. d.: 1. Florian Luzens, Franz-Schubert-Straße 14, 36088 Hünfeld, (Gesellschafter), 2. Thomas Schroeter, 71 Phayathai Road, 10400 Bangkok, THAILAND, (Gesellschafter),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.07.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 08.05.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 08.05.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer....
Geschäfts-Nr.: 93 IN 79/20. In dem Insolvenzverfahren Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), vormals Am Rosengarten 20, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 6493), vertr. d.: 1. Florian Luzens, Franz-Schubert-Straße 14, 36088 Hünfeld, (Gesellschafter), 2. Thomas Schroeter, 71 Phayathai Road, 10400 Bangkok, THAILAND, (Gesellschafter),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.07.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 08.05.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 08.05.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 16.015,19 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 25% zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 08.05.2025 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Mit Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 9 ff. zu § 2 InsVV geht das Insolvenzgericht dabei von folgenden Kriterien eines Normalfalles aus:
1. Qualitative Kriterien:
a) Inbesitznahme und Verwaltung des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),
b) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
(Ermittlung und "Feststellung des Vermögens unter Rückgriff auf eine fortgeschriebene und zeitnahe Inventurliste, Lagerbestandsliste oder Anlageverzeichnis..., die durch einen kooperativen Schuldner zur Verfügung gestellt werden..." und deren Bewertung),
c) Prüfung und Sicherstellung, dass eine handels- und steuerrechtliche Buchhaltung neben der Insolvenzbuchhaltung geführt wird
(anknüpfend an das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen kaufmännischen und handelsrechtlichen Buchführung),
d) Entscheidung über die vorläufige Fortführung des Unternehmens oder dessen Stillegung mit Zustimmung des Gerichts/Gläubigerausschusses, sofern das Unternehmen einen noch laufenden Geschäftsbetrieb aufweist.
e) Anfertigung eines Gläubigerverzeichnisses
bei einem kooperativen Schuldner mit geordnetem Belegwesen,
f) Entscheidung über die Abwicklung noch nicht erfüllter gegenseitiger Verträge
bei unstreitigen, tatsächlich und rechtlich relativ einfachen und üblich gelagerten Vertragsverhältnissen
g) Vorprüfung von Anfechtungstatbeständen
aufgrund vollständig verfügbaren Geschäftsunterlagen,
h) Vorprüfung der Frage der Aufnahme von schwebenden Prozessen,
i) Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung der Anmeldungen in Insolvenztabelle und Vorlage zum Prüfungstermin,
j) Entscheidung über Ansprüche von Ab- und Aussonderungsgläubiger und Vorbereitung der Verwertung beweglicher Sachen,
k) Verwertung der Masse, Befriedigung der Massegläubiger und Verteilung des Überschusses an die Insolvenzgläubiger.
2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Verfahrensdauer bis zu 2 Jahre,
c) Prüfung von Fremdrechten im Umfang von 50 % der Schuldenmasse
d) weniger als 20 Arbeitnehmer,
e) eine Betriebsstätte,
f) Forderungsanmeldung von bis zu 100 Gläubigern,
g) Einzug von bis zu 100 Forderungen,
h) bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des § 2 InsVV ausgelöst (Haarmeyer/ Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 24 zu § 2). Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit Ab- bzw. Zuschlägen nach § 3 InsVV zu korrigieren (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 1, 3 zu § 3).
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Die Insolvenzverwalterin hat einen Zuschlag i. H. v. 25% aufgrund der langen Verfahrensdauer beantragt.
Das Verfahren konnte nach zwei Jahren nicht abgeschlossen werden, da die Geltendmachung und Einziehung der ermittelten Ersatzansprüche im Sinne des § 64 GmbHG, aufgrund der Verletzung der im § 15a InsO enthaltenen Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung, durch die Beteiligten teilweise erschwert wurden.
Daran angeschlossen bedurfte es über einen Zeitraum von 1,5 Jahren einer intensiven Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter des ehemaligen Geschäftsführers.
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Vergütungsantrag, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt. Der beantragte Zuschlag wird antragsgemäß festgesetzt um zu einer sachgerechten Vergütung zu kommen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 03.07.2025
Originalbekanntmachung
10.03.2026
Geschäfts-Nr.: 93 IN 79/20. In dem Insolvenzverfahren Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), vormals Am Rosengarten 20, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 6493), vertr. d.: 1. Florian Luzens, Franz-Schubert-Straße 14, 36088 Hünfeld, (Gesellschafter), 2. Thomas Schroeter, 71 Phayathai Road, 10400 Bangkok, THAILAND, (Gesellschafter),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer ergänzend zum Beschluss vom 03.07.2025 durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.12.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 08.05.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 04.12.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuz...
Geschäfts-Nr.: 93 IN 79/20. In dem Insolvenzverfahren Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt), vormals Am Rosengarten 20, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 6493), vertr. d.: 1. Florian Luzens, Franz-Schubert-Straße 14, 36088 Hünfeld, (Gesellschafter), 2. Thomas Schroeter, 71 Phayathai Road, 10400 Bangkok, THAILAND, (Gesellschafter),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer ergänzend zum Beschluss vom 03.07.2025 durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.12.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.02.2021 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 08.05.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.
Mit Antrag vom 04.12.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 26.855,59 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 25 % zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 04.12.2025 wird Bezug genommen.
Eine ergänzende Festsetzung der Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 06.04.2017, Az: IX ZB 3/16 sachgerecht und geboten.
Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.
(BGH vom 06.04.2017, Az: IX ZB 3/16; DZWIR 2017, 344)
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Mit Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 9 ff. zu § 2 InsVV geht das Insolvenzgericht dabei von folgenden Kriterien eines Normalfalles aus:
1. Qualitative Kriterien:
a) Inbesitznahme und Verwaltung des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),
b) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
(Ermittlung und "Feststellung des Vermögens unter Rückgriff auf eine fortgeschriebene und zeitnahe Inventurliste, Lagerbestandsliste oder Anlageverzeichnis..., die durch einen kooperativen Schuldner zur Verfügung gestellt werden..." und deren Bewertung),
c) Prüfung und Sicherstellung, dass eine handels- und steuerrechtliche Buchhaltung neben der Insolvenzbuchhaltung geführt wird
(anknüpfend an das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen kaufmännischen und handelsrechtlichen Buchführung),
d) Entscheidung über die vorläufige Fortführung des Unternehmens oder dessen Stillegung mit Zustimmung des Gerichts/Gläubigerausschusses, sofern das Unternehmen einen noch laufenden Geschäftsbetrieb aufweist.
e) Anfertigung eines Gläubigerverzeichnisses
bei einem kooperativen Schuldner mit geordnetem Belegwesen,
f) Entscheidung über die Abwicklung noch nicht erfüllter gegenseitiger Verträge
bei unstreitigen, tatsächlich und rechtlich relativ einfachen und üblich gelagerten Vertragsverhältnissen
g) Vorprüfung von Anfechtungstatbeständen
aufgrund vollständig verfügbaren Geschäftsunterlagen,
h) Vorprüfung der Frage der Aufnahme von schwebenden Prozessen,
i) Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung der Anmeldungen in Insolvenztabelle und Vorlage zum Prüfungstermin,
j) Entscheidung über Ansprüche von Ab- und Aussonderungsgläubiger und Vorbereitung der Verwertung beweglicher Sachen,
k) Verwertung der Masse, Befriedigung der Massegläubiger und Verteilung des Überschusses an die Insolvenzgläubiger.
2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Verfahrensdauer bis zu 2 Jahre,
c) Prüfung von Fremdrechten im Umfang von 50 % der Schuldenmasse
d) weniger als 20 Arbeitnehmer,
e) eine Betriebsstätte,
f) Forderungsanmeldung von bis zu 100 Gläubigern,
g) Einzug von bis zu 100 Forderungen,
h) bis zu 300 Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des § 2 InsVV ausgelöst (Haarmeyer/ Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 24 zu § 2). Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit Ab- bzw. Zuschlägen nach § 3 InsVV zu korrigieren (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 1, 3 zu § 3).
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Die Insolvenzverwalterin hat einen Zuschlag i. H. v. 25% aufgrund der langen Verfahrensdauer beantragt.
Das Verfahren konnte nach zwei Jahren nicht abgeschlossen werden, da die Geltendmachung und Einziehung der ermittelten Ersatzansprüche im Sinne des § 64 GmbHG, aufgrund der Verletzung der im § 15a InsO enthaltenen Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung, durch die Beteiligten teilweise erschwert wurden.
Daran angeschlossen bedurfte es über einen Zeitraum von 1,5 Jahren einer intensiven Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter des ehemaligen Geschäftsführers.
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Vergütungsantrag, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt. Der beantragte Zuschlag wird antragsgemäß festgesetzt um zu einer sachgerechten Vergütung zu kommen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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