Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TROST IT-Systemhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Großenbacher Tor 7, 36088 Hünfeld
Handelsregister
Fulda, HRB 8898
EUID
DEM1301.HRB8898
Insolvenzgericht
Gericht
Fulda
Aktenzeichen
91 IN 36/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR
Person
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff
Adresse
Agnes-Huenninger-Str. 2-4, 36041 Fulda
Telefon
06 61 / 29 28 95-0
E-Mail
fulda@floether-wissing.de
Fax
06 61 / 29 28 95-18
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Leistungen im Bereich des IT-Outsourcing, der IT-Dienstleistungen und des IT-Consulting. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich daran zu beteiligen oder deren Geschäftsführung auszuüben sowie Zweigniederlassungen zu errichten, überhaupt alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Zweck und die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 30.03.2026 im Antragsverfahren über das Vermögen der TROST IT-Systemhaus GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Dennis Trost, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Die Antragstellerin hat den Insolvenzantrag gestellt. Das Gericht hat gemäß §§ 21, 22 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet und Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff von der Kanzlei Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, das Vermögen zu sichern, das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen und Bankguthaben auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen der Zustimmung des Verwalters. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt. Der Verwalter hat zudem als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Masse die Verfahrenskosten deckt. Die Schuldnerin ist verpflichtet, unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner vorzulegen und diese an Eides statt zu versichern. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
30.03.2026
Amtsgericht Fulda
30.03.2026
Insolvenzgericht
91 IN 36/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
TROST IT-Systemhaus GmbH, Großenbacher tor 7, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRB 8898),
vertreten durch:
Dennis Trost, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Torsten Nagel, Eichbergstr. 24, 36160 Dipperz,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 30.3.2026 um 10:42 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit ...
Amtsgericht Fulda
30.03.2026
Insolvenzgericht
91 IN 36/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
TROST IT-Systemhaus GmbH, Großenbacher tor 7, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRB 8898),
vertreten durch:
Dennis Trost, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Torsten Nagel, Eichbergstr. 24, 36160 Dipperz,
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin
am 30.3.2026 um 10:42 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen und zu diesem Zweck ein entsprechendes Konto zu eröffnen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragstellerin werden verboten.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob die freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO).
9. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
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