Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hunecke Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Blaue Liede 12, 36282 Hauneck
Handelsregister
Bad Hersfeld, HRB 839
EUID
DEM1305.HRB839
Insolvenzgericht
Gericht
Bad Hersfeld
Aktenzeichen
11 IN 86/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach
Adresse
Feldstraße 6, 36166 Haunetal
Gegenstand des Unternehmens
Übernahme und Vergabe von erlaubnisfreien Transporten im Stückgutverkehr, Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsführung unter Übernahme der unbeschränkten Haftung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hunecke Logistik GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, hat am 04.09.2025 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Beschluss vom 02.01.2026 die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Die Berechnungsmasse beträgt 168.434,58 EUR. Aufgrund einer Betriebsfortführung, die zu einem Überschuss geführt hat, wurde ein Zuschlag gewährt, der zu einer Erhöhung der Bruchteilsvergütung um 2,4 % führt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft der Entscheidung der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine frühere Bekanntmachung vom 16.12.2025 hatte der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche gegeben.
Originalbekanntmachung
17.12.2025
11 IN 86/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hunecke Logistik GmbH, Blaue Liede 12, 36282 Hauneck (AG Bad Hersfeld, HRB 839), vertr. d.: Gary Bobrowski, Feldstraße 6, 36166 Haunetal, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 16.12.2025
Originalbekanntmachung
14.01.2026
11 IN 86/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hunecke Logistik GmbH, Blaue Liede 12, 36282 Hauneck (AG Bad Hersfeld, HRB 839), vertr. d.: Gary Bobrowski, Feldstraße 6, 36166 Haunetal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
um 2,4 % erhöht zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04....
11 IN 86/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hunecke Logistik GmbH, Blaue Liede 12, 36282 Hauneck (AG Bad Hersfeld, HRB 839), vertr. d.: Gary Bobrowski, Feldstraße 6, 36166 Haunetal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
XXX
EUR
um 2,4 % erhöht zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 168.434,58 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
II.
1. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt XXX EUR. Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 10 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 9.119,32 EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR. Der beantragte Zuschlag führt zu einer Erhöhung um XXX EUR auf insgesamt XXX EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt XXX EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von XXX EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 2,4 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 02.01.2026
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