Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fahrschule Hoffmann GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Obere Langgasse 17, 35321 Laubach
Handelsregister
Gießen, HRB 1282
EUID
DEM1406.HRB1282
Insolvenzgericht
Gericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 41/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach
Adresse
Lahnstraße 1, 35398 Gießen
Telefon
0641/9829218
E-Mail
giessen@mtjz.de
Fax
0641/9829216
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Fahrschule für Kraftfahrzeuge aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fahrschule Hoffmann GmbH ist am 13.03.2024 um 16:15 Uhr durch das Amtsgericht Gießen eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 15.05.2024. Der Berichts- und Prüfungstermin ist am 05.06.2024 um 09:30 Uhr angesetzt, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sollen. Für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO ist die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Die Frist zur Einreichung von Widersprüchen gegen diese Forderungen endet am 04.07.2025. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
14.03.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 41/24:
Über das Vermögen der
Fahrschule Hoffmann GmbH, Obere Langgasse 17, 35321 Laubach (AG Gießen, HRB 1282), vertr. d.: Sebastian Braun, Brunnenstr. 7a, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),
ist am 13.03.2024 um 16:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 15.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 05.06.2024, 09:30 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderung...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 41/24:
Über das Vermögen der
Fahrschule Hoffmann GmbH, Obere Langgasse 17, 35321 Laubach (AG Gießen, HRB 1282), vertr. d.: Sebastian Braun, Brunnenstr. 7a, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),
ist am 13.03.2024 um 16:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 15.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 05.06.2024, 09:30 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 14.03.2024
Originalbekanntmachung
02.06.2025
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 41/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fahrschule Hoffmann GmbH, Obere Langgasse 17, 35321 Laubach (AG Gießen , HRB 1282),
vertreten durch:
Sebastian Braun, Brunnenstr. 7a, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 02.06.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 04.07.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 02.06.2025
Originalbekanntmachung
01.06.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 41/24:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fahrschule Hoffmann GmbH, Obere Langgasse 17, 35321 Laubach (AG Gießen , HRB 1282),
vertreten durch:
Sebastian Braun, Brunnenstr. 7a, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 29.07.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
01.06.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 41/24:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fahrschule Hoffmann GmbH, Obere Langgasse 17, 35321 Laubach (AG Gießen , HRB 1282),
vertreten durch:
Sebastian Braun, Brunnenstr. 7a, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 25.153,55 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 144.191,88 EUR.
Gießen, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
01.06.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 41/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fahrschule Hoffmann GmbH, Obere Langgasse 17, 35321 Laubach (AG Gießen , HRB 1282),
vertreten durch:
Sebastian Braun, Brunnenstr. 7a, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem berichtigten Antrag vom 27.04.2026.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 17.03.2026 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 23.975,11 EUR (brutto) beantragt.
In dem Antrag wurden die Ansprüche ordnungsgemäß ermittelt. Allerdings lag ein Rechenfehler vor, sodass der vom Verwalter geltend gemachte Anspruch geringfügig unter dem tatsächlich bestehen Anspruch lag. Mi...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 41/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fahrschule Hoffmann GmbH, Obere Langgasse 17, 35321 Laubach (AG Gießen , HRB 1282),
vertreten durch:
Sebastian Braun, Brunnenstr. 7a, 35410 Hungen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem berichtigten Antrag vom 27.04.2026.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 17.03.2026 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 23.975,11 EUR (brutto) beantragt.
In dem Antrag wurden die Ansprüche ordnungsgemäß ermittelt. Allerdings lag ein Rechenfehler vor, sodass der vom Verwalter geltend gemachte Anspruch geringfügig unter dem tatsächlich bestehen Anspruch lag. Mit Schreiben vom 22.04.2026 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 27.04.2026 einen berichtigten Antrag gestellt.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt. Dieser Vorschrift wird Rechnung getragen, da der Insolvenzverwalter in seinem Antrag lediglich die einbehaltenen Feststellungs- und Verwertungskosten angesetzt hat, so auch Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 1 Rn. 58. Die ausgezahlten Absonderungsrechte wurden ordnungsgemäß von der Berechnungsgrundlage in Abzug gebracht.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 39.680,27 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. Die festzusetzende Umsatzsteuer darauf würde 2.891,21 EUR betragen.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Einnahmen gemäß Schlussrechnung
78.080,27 EUR
2.
abzgl. ausgezahlte Absonderungsrechte
-38.400,00 EUR
3.
zzgl. erwartete Vorsteuer aus der Vergütung
2.891,21 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
42.571,48 EUR
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt.
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 350,- EUR je begonnenen Monat betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 3 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.
Neben der Auslagenpauschale stehen dem Insolvenzverwalter weitere Auslagen zu, die ihm aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens gemäß § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i. V. m. KV Nr. 9002 GKG betragen diese 3,50 EUR pro erfolgter Zustellung. Der Anspruch auf Festsetzung dieses Auslagenersatzes besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung. Da der Insolvenzverwalter insgesamt 32 Zustellungen vorgenommen hat, sind jeweils 3,50 EUR für 22 Zustellungen, mithin insgesamt EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festzusetzen.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 28.05.2026.
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