Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hans Weiß GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Siemensstraße 6, 35463 Fernwald
Handelsregister
Gießen, HRB 752
EUID
DEM1406.HRB752
Insolvenzgericht
Gericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 121/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach
Adresse
Lahnstraße 1, 35398 Gießen
Telefon
0641/9829218
E-Mail
insolvenzverwaltung@mtjz.de
Fax
0641/9829216
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Schreinerei mit Innenausbau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hans Weiß GmbH ist eröffnet. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Verwalter wurde die verwaltete Masse auf 202.937,93 EUR ermittelt. Der vorläufige Verwalter erhält 45 % der Regelvergütung, zuzüglich einer Pauschale für Auslagen. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Forderungsprüfung. Für bis zum 13.05.2026 nachträglich angemeldete Forderungen ist die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Widersprüche gegen diese Forderungen müssen bis spätestens 15.06.2026 bei Gericht eingehen. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Originalbekanntmachung
01.07.2025
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 121/25 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752),
vertreten durch:
Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer),
ist am 01.07.2025 um 13:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse ob...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 121/25 :
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752),
vertreten durch:
Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer),
ist am 01.07.2025 um 13:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 01.07.2025
Originalbekanntmachung
30.07.2025
6 IN 121/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752), vertr. d.: Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 01.07.2025 um 13:55 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischs...
6 IN 121/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752), vertr. d.: Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 01.07.2025 um 13:55 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 30.07.2025
Originalbekanntmachung
01.09.2025
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 121/25 :
Über das Vermögen der
Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752), vertr. d.: Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer),
ist am 01.09.2025 um 10:31 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 05.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 26.11.2025, 09:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 121/25 :
Über das Vermögen der
Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752), vertr. d.: Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer),
ist am 01.09.2025 um 10:31 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 05.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 26.11.2025, 09:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 01.09.2025
Originalbekanntmachung
27.04.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 121/25 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752),
vertreten durch:
Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 07.04.2026.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 01.07.2025 angeordnet und hat bis zum 01.09.2025 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 202.937,93 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläuf...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 121/25 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752),
vertreten durch:
Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 07.04.2026.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 01.07.2025 angeordnet und hat bis zum 01.09.2025 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 202.937,93 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. im vorliegenden Fall wurden keine mit Drittrechten belasteten Gegenstände in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766. Der Verwalter hat die Aufnahme der Betriebsüberschüsse in die Berechnungsgrundlage nicht beantragt.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Verwertung immaterielles Vermögen (8872 30)
5.950,00 EUR
2.
Verwertung technische Anlagen und Maschinen (8874 30)
85.144,98 EUR
3.
Verwertung Betriebs- und Geschäftsausstattung (8875 30)
7.378,00 EUR
4.
Verwertung Finanzanlagen (8876 30)
5.112,92 EUR
5.
Verwertung Umlaufvermögen (8879 30)
8.330,00 EUR
6.
Verwertung Fahrzeuge (8880 30)
18.328,50 EUR
7.
Forderungseinzug Altforderungen
47.218,49 EUR
8.
Forderungseinzug weitere Altforderungen
5.833,65 EUR
9.
Ansprüche gegen die HPW Weiß GmbH
16.656,32 EUR
10.
Sonstige Einnahmen vor Antragstellung
2.210,70 EUR
11.
Einnahmen aus Kfz-Steuererstattung Antragsverfahren (4510 01)
504,51 EUR
12.
Vorsteuererstattungen Antragsverfahren
269,63 EUR
13.
Guthabenübernahme vor Antrag
0,23 EUR
GESAMT:
202.937,93 EUR
Erläuterung:
Zu 1-8, 10-13: Hierbei handelt es sich um die während des eröffneten Verfahrens tatsächlich realisierte Masse. Insoweit brauchen die im Gutachten zur Eröffnung ermittelten Schätzwerte nicht mehr herangezogen werden.
ZU 9: Hierbei handelt es sich um einen Anspruch aus einem Verrechnungskonto. Der Anspruch konnte noch nicht realisiert werden dieser Anspruch wird laut Gutachten (Seite 22) als voll werthaltig angesehen.
Zu 1-6,11: Die Werte ergeben sich aus der Summen- und Saldenliste bezüglich des eröffneten Verfahrens (Bl. 397 ff. d. A.). Die jeweiligen Sachkonten sind in den Klammern angegeben.
Zu 7: Hierbei handelt es sich um die Summen der Werte aus der Summen- und Saldenliste des eröffneten Verfahrens und des vorläufigen Verfahrens (Bl. 384 f d. A.); Sachkonto 8200 01.
Zu 8: Hierbei handelt es sich um den Wert aus der Summen- und Saldenliste des vorläufigen Verfahrens (Bl. 384 f d. A.); Sachkonto 8240 01.
Zu 10: Hierbei handelt es sich um die Summen der Werte aus der Summen- und Saldenliste des eröffneten Verfahrens und des vorläufigen Verfahrens (Bl. 384 f d. A.); Sachkonto 8030 01.
Zu 12: Hierbei handelt es sich um den Wert aus der Summen- und Saldenliste des vorläufigen Verfahrens (Bl. 384 f d. A.); Sachkonto 1545 01
Zu 13: Hierbei handelt es sich um den Wert aus der Summen- und Saldenliste des vorläufigen Verfahrens (Bl. 384 f d. A.); Sachkonto 8005 01
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
20% wegen der Betriebsfortführung
Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung (also über zwei Monate) vollumfänglich fortgeführt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein kleines Unternehmen im Sinne des § 267 HGB. Denn es waren über 19-21 Mitarbeiter beschäftigt und der Jahresumsatz betrug im Jahr vor der Antragstellung rund 2 Mio EUR. Eine Betriebsfortführung kommt in einem sogenannten Normalverfahren nicht vor. Eine Betriebsfortführung führt zweifelsohne zu einer erheblichen Mehrbelastung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, die zwingend mit dem Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten ist. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergeben sich für eine Betriebsfortführung eines Geschäftsbetriebs mit den hier vorliegenden Parametern Zuschläge von rund 25%. Auf Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014, Anhang II; Kübler/Prütting, 54. Lfg, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage 2010, Rn. 335, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 24 sowie die Übersicht in Graeber/Graeber, a.a.O., § 3 Rn 53 wird Bezug genommen.
Der vom vorläufigen Verwalter geltend gemachte Zuschlag von 20% wird daher als gerechtfertigt angesehen.
Allerdings kann die Erhöhung entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden sind. Sofern Betriebsüberschüsse erzielt worden sind, gilt folgendes: Ist der Mehrbetrag der Vergütung, den der Verwalter aufgrund der erhöhten Berechnungsgrundlage erhält, niedriger, als der Betrag, der einem Verwalter durch die Festsetzung des zuvor beschriebenen Zuschlags im Falle der Betriebsfortführung ohne Massemehrung zusteht, muss ein in etwas die Differenz ausgleichender Zuschlag festgesetzt werden. Auf den Beschluss des BGH vom 22.02.2007, Az. IX ZB 120/06, wird Bezug genommen.
Im vorliegenden Fall wurden zwar Betriebsüberschüsse erzielt. Der vorläufige Verwalter hat in seinem Antrag jedoch diese Überschüsse nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt. Da in der Berechnungsgrundlage somit keine Überschüsse enthalten sind, ist auch keine Differenzberechnung durchzuführen. Vielmehr ist der volle Zuschlag festzusetzen.
Der geltend gemachte Zuschlag wird daher antragsgemäß festgesetzt.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 20 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 45% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
45% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 23.04.2026.
Originalbekanntmachung
13.05.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 121/25 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Hans Weiß GmbH, Schreinerei, Siemensstraße 6, 35463 Fernwald (AG Gießen , HRB 752),
vertreten durch:
Peter Weiß, Fliederweg 9, 35463 Fernwald, (Geschäftsführer),
wird für die bis zum 13.05.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 15.06.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 13.05.2026
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