Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KoGaSol GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Rosengasse 20, 35305 Grünberg
Handelsregister
Gießen, HRB 10466
EUID
DEM1406.HRB10466
Insolvenzgericht
Gericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 227/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Person
Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky
Adresse
Software Center 5b, 35037 Marburg
Telefon
06421-94813-50
E-Mail
marburg@brinkmann-partner.de
Fax
06421-94813-60
Gegenstand des Unternehmens
- Der Vertrieb mit Photovoltaik-Anlagen, - der Handel mit E-Mobilität (e-Bikes, e-Scooter,e-Autos), - der Erwerb von Grundstücken und Immobilien zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen, - die Errichtung und das Betreiben von Photovoltaik-Anlagen auf eigenen und fremden Grundstücken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KoGaSol GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Gießen. Am 12.01.2024 um 17:10 Uhr ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der vorläufige Verwalter hat umfangreiche Sanierungsbemühungen unternommen, darunter Gespräche mit dem Geschäftsführer und der Steuerberaterin zur Entwicklung von Szenarien für ein mögliches Insolvenzplanverfahren. Am 28.11.2025 hat der Verwalter die Festsetzung einer Vergütung beantragt. Nach einer gerichtlichen Zwischenverfügung am 14.01.2026 hat er einen berichtigten Antrag am 29.01.2026 eingereicht. Das Gericht hat daraufhin am 20.02.2026 die Vergütung festgesetzt. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung wurde eine Masse in Höhe von 36.342,05 EUR ermittelt, die sich aus verschiedenen Vermögenswerten wie Betriebsausstattung, Fuhrpark, Vorräten und Guthaben sowie abzüglich Betriebsausgaben zusammensetzt. Der vorläufige Verwalter erhält 35 % der Regelvergütung, da eine Erhöhung von 10 % wegen der Sanierungsbemühungen gewährt wurde. Die Auslagen werden pauschal festgesetzt. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Vergütungsfestsetzung im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Originalbekanntmachung
15.01.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/23:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
KoGaSol GmbH, Rosengasse 20, 35305 Grünberg (AG Gießen, HRB 10466),
vertreten durch: Michael Kosmider, Erich-Darl-Arabin-Straße 2, 35305 Grünberg, (Geschäftsführer),
ist am 12.01.2024 um 17.10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügung...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/23:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
KoGaSol GmbH, Rosengasse 20, 35305 Grünberg (AG Gießen, HRB 10466),
vertreten durch: Michael Kosmider, Erich-Darl-Arabin-Straße 2, 35305 Grünberg, (Geschäftsführer),
ist am 12.01.2024 um 17.10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 12.01.2024
Originalbekanntmachung
04.03.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/23:
Über das Vermögen der
KoGaSol GmbH, Rosengasse 20, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRB 10466), vertr. d.: Michael Kosmider, Erich-Carl-Arabin-Straße 2, 35305 Grünberg, (Geschäftsführer),
ist am 01.03.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 24.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 15.05.2024, 09:30 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, ...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/23:
Über das Vermögen der
KoGaSol GmbH, Rosengasse 20, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRB 10466), vertr. d.: Michael Kosmider, Erich-Carl-Arabin-Straße 2, 35305 Grünberg, (Geschäftsführer),
ist am 01.03.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 24.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 15.05.2024, 09:30 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 01.03.2024
Originalbekanntmachung
25.02.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KoGaSol GmbH, Rosengasse 20, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRB 10466),
vertreten durch:
Michael Kosmider, Erich-Carl-Arabin-Straße 2, 35305 Grünberg, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 28.11.2025 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 14.01.2026 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 29.01.2026 einen berichtigten Vergütungsantrag eingereicht. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 227/23 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KoGaSol GmbH, Rosengasse 20, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRB 10466),
vertreten durch:
Michael Kosmider, Erich-Carl-Arabin-Straße 2, 35305 Grünberg, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 28.11.2025 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 14.01.2026 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 29.01.2026 einen berichtigten Vergütungsantrag eingereicht. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 12.01.2024 angeordnet und hat bis zum 01.03.2024 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 36.342,05 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Im vorliegenden Fall werden keine mit Drittrechten belasteten Vermögenswerte angesetzt. Vielmehr wird lediglich die "freie Masse" berücksichtigt.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden. Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei sämtlichen in der Berechnungsgrundlage berücksichtigten Vermögensposition jeweils um die tatsächlich realisierten Verwertungserlöse.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
2.380,00 EUR
2.
Fuhrpark
2.494,00 EUR
3.
Genossenschaftsanteil
500,00 EUR
4.
Vorräte
13.090,00 EUR
5.
Forderungen aus Lieferung und Leistung
542,80 EUR
6.
aus vorläufigen Verfahren übernommenes Guthaben
21.482,02 EUR
7.
abzgl. Betriebsausgaben, nach Eröffnung bedient
-4.146,77 EUR
GESAMT:
36.342,05 EUR
Erläuterungen:
Zu 1. und 4.: Die Vorräte und die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurden im Ganzen verwertet und insoweit ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 15.470,00 EUR zur Masse geflossen. Der Betrag ergibt sich aus der als Anlage zum Vergütungsantrag eingereichten Summen- und Saldenliste, Sachkonto 4877 30.
Zu 2.: Der Betrag setzt sich zusammen aus den zur Masse geflossenen Verwertungskostenbeiträgen (Sachkonto 4065 31) in Höhe von 796,00 EUR sowie aus der Verwertung eines e-Rollers in Höhe von 1.700,00 EUR (in Sachkonto 4200 50 enthalten).
Zu 3.: Der Verwertungserlös des Genossenschaftsanteil ergibt sich aus Sachkonto 4030 01.
Zu 5.: Bei den Forderungen aus Lieferung und Leistung handelt sich um Betriebseinnahmen, die während des vorläufigen Verfahrens erwirtschaftet wurden und erst nach Eröffnung vereinnahmt worden sind. Diese Position wurde unter Sachkonto 4200 20 verbucht.
Zu 6.: Das aus dem vorläufigen Verfahren übernommene Guthaben setzt sich zusammen aus dem Kassenbestand in Höhe von 6.213,55 EUR (Sachkonto 1600, Summen- und Saldenliste vorläufiges Verfahren), dem Stand des Sonderkontos in Höhe von 3.524,32 EUR (Sachkonto 1800) sowie aus dem Stand des schuldnerischen Kontos in Höhe von 11.744,15 EUR (Sachkonto 1810)
Zu 7.: Wie bereits geschildert, dürfen bei einer Betriebsfortführung lediglich die Betriebsüberschüsse in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben sind somit von den Betriebseinnahmen in Abzug zu bringen. Dabei sind sämtliche betriebsbedingten Buchungen, die die Betriebsfortführung aus dem vorläufigen Verfahren betreffen zu berücksichtigen; insbesondere auch solche, die erst nach Eröffnung des Verfahrens verbucht worden sind. Da der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag die Endsalden der verschiedenen Konten angesetzt hat, kann die Summen- und Saldenliste nur bedingt zur Ermittlung der Betriebsüberschüsse herangezogen werden. Dadurch dass die Endsalden der Konten im Zeitpunkt der Beendigung des vorläufigen Verfahrens (und nicht die Einnahmen) in der Berechnungsgrundlage angesetzt worden sind, sind automatisch die Betriebsausgaben, die bis zur Eröffnung beglichen worden sind, von den Betriebseinnahmen abgezogen worden. Die betriebsbedingten Einnahmen aus dem vorläufigen Verfahren, die erst nach Eröffnung zur Masse gezogen worden sind, wurden ebenfalls berücksichtigt, siehe insoweit Ausführungen zu 5., Sachkonto 4200 20. Die betriebsbedingten Ausgaben aus dem vorläufigen Verfahren, die erst nach Eröffnung des Verfahrens aus der Masse gezahlt worden sind, müssen jedoch ebenfalls in Abzug gebracht werden. Hierbei handelt es sich um den unter Nr. 7 angesetzten Betrag. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Differenz aus der Summen- und Saldenliste ab Eröffnung, Sachkonto A410, dort die Differenz aus Spalte 2 und 3). Im ursprünglichen Antrag vom 28.11.2025 hatte der Insolvenzverwalter diesen Abzug nicht vorgenommen. Nach entsprechender gerichtliche Zwischenverfügung vom 14.01.2026 wurde der Abzug im am 29.01.2026 eingereichten berichtigten Antrag ordnungsgemäß vorgenommen.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
10 % wegen der Sanierungsbemühungen:
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin eine langfristige Fortführung des Geschäftsbetriebs angestrebt. Die Gründung einer neuen Gesellschaft mit dem Ziel einer übertragenden Sanierung kam für den Geschäftsführer der Schuldnerin nicht in Betracht. Er hat daher eine Sanierung des Geschäftsbetriebs im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens angestrebt. Bereits im vorläufigen Verfahren hatte der vorläufige Verwalter aus diesem Grund umfangreiche Gespräche mit dem Geschäftsführer und seiner Steuerberaterin geführt. Es wurden hinsichtlich eines eventuell später zu erstellenden Insolvenzplans unterschiedliche Szenarien entwickelt. Auch wenn die Erstellung eines Insolvenzplans erst im eröffneten Verfahren in Betracht kommt, waren die hier beschriebenen vorbereitenden Maßnahmen notwendig. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die in einem gewöhnlichen vorläufigen Insolvenzverfahren nicht vorkommen und die zu einer erheblichen Mehrbelastung in der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters geführt haben. Aus diesem Grund wird der vom vorläufigen Verwalter beantragte moderate Zuschlag von 10% antragsgemäß festgesetzt.
Im ursprünglichen Antrag hatte der vorläufige Verwalter noch einen Zuschlag von 15,51% wegen der Betriebsfortführung geltend gemacht. In der bereits erwähnten gerichtlichen Zwischenverfügung wurde dem vorläufigen Verwalter mitgeteilt, dass nach Ansicht des Gerichts der im Antrag angesetzte Ausgangswert für diesen Zuschlag als überhöht angesehen wird und im Übrigen aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung die Festsetzung eines Zuschlags für diese Tätigkeit nicht in Betracht kommen. Im berichtigten Vergütungsantrag hat der vorläufige Verwalter nunmehr keinen Zuschlag für die Betriebsfortführung mehr geltend gemacht.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 10 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 35% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
35% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
15% der Regelvergütung ergeben EUR. Dieser Betrag wird antragsgemäß festgesetzt Der Maximalbetrag von 700,00 € für 2 angefangene Monate werden nicht überschritten.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 20.02.2026.
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