Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen
Handelsregister
Gießen, HRB 10184
EUID
DEM1406.HRB10184
Insolvenzgericht
Gericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 25/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach
Adresse
Lahnstraße 1, 35398 Gießen
Telefon
0641/9829218
E-Mail
giessen@mtjz.de
Fax
0641/9829216
Gegenstand des Unternehmens
Die ambulante Krankenpflege, insbesondere die Intensivpflege mit 24-Stunden-Service, mit Zulassung bei den Krankenkassen sowie Gesundheitsdienstleistungen, Vermittlung und Beschäftigung von Haushaltshilfen in privaten Haushalten, Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen und Handel mit Waren im Gesundheitswesen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH ist am 01.04.2024 um 15:50 Uhr eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, dem am 08.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet wurde. Ihm wurde zudem Einzelermächtigung erteilt. Der endgültige Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach. Forderungen sind bis zum 06.06.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 26.06.2024 um 09:30 Uhr angesetzt. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Verwalters wird eine Masse in Höhe von 354.353,03 EUR ermittelt. Für nachträglich angemeldete Forderungen ist eine Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Widersprüche bis zum 30.01.2026 einzureichen sind.
Originalbekanntmachung
08.02.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184),
vertreten durch:
Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
ist am 08.02.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184),
vertreten durch:
Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
ist am 08.02.2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 08.02.2024
Originalbekanntmachung
13.02.2024
6 IN 25/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184), vertr. d.: Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.02.2024 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ...
6 IN 25/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184), vertr. d.: Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.02.2024 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 13.02.2024
Originalbekanntmachung
02.04.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24:
Über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184), vertr. d.: Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
ist am 01.04.2024 um 15:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 06.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 26.06.2024, 09:30 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gieß...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24:
Über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184), vertr. d.: Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
ist am 01.04.2024 um 15:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 06.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 26.06.2024, 09:30 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 02.04.2024
Originalbekanntmachung
09.07.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184),
vertreten durch:
Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 27.05.2024.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.02.2024 angeordnet und hat bis zum 01.04.2024 angedauert.Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 343.353,03 ausgegangen.
Die Festsetzun...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184),
vertreten durch:
Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 27.05.2024.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 08.02.2024 angeordnet und hat bis zum 01.04.2024 angedauert.Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 343.353,03 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766. Im Antrag wurden die Betriebsüberschüssen nicht angesetzt.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Offene Stammeinlagen
12.500,00 EUR
2.
immaterielle Rechte (Geschäftswert)
3.001,00 EUR
3.
Anlagevermögen (unter anderem PCs)
1.500,00 EUR
4.
Warenbestand
500,00 EUR
5.
Altdebitoren, bereits realisiert
141.194,62 EUR
6.
Altdebitoren, noch offen
93.805,38 EUR
7.
Guthabensübertrag von Schuldnerkonto
99.764,45 EUR
8.
Guthabensübertrag Kassenbestand
2.087,58 EUR
GESAMT:
354.353,03 EUR
Erläuterungen:
Bei den Positionen Nr. 5 und 7 handelt es sich um die bereits tatsächlich realisierten Ansprüche. Diese ergeben sich aus der Summen- und Saldenliste, die mit der Rechnungslegung bezüglich des vorläufigen Verfahrens zur Akte gereicht worden ist. Bei den übrigen Positionen handelt es sich um Schätzwerte, die sich aus dem Gutachten zur Eröffnung vom 25.03.2024 ergeben.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
22,99% % wegen der Betriebsfortführung.
Der vorläufige Verwalter hat den Geschäftsbetrieb während der gesamten Dauer der vorläufigen Verwaltung (also für knapp 2 Monate) vollumfänglich fortgeführt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein kleines Unternehmen im Sinne des § 267 HGB. Denn es waren über 39 Mitarbeiter beschäftigt und der Jahresumsatz lag (im Jahr 2021) bei 1.010.904,29 EUR. Eine Betriebsfortführung kommt in einem sogenannten Normalverfahren nicht vor. Eine Betriebsfortführung führt zweifelsohne zu einer erheblichen Mehrbelastung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, die zwingend mit dem Festsetzen eines Zuschlags zu vergüten ist. Die im vorliegenden Fall angefallenen Tätigkeiten ergeben sich aus den Ausführungen im Vergütungsantrag, Seite 5 bis Seite 7, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird. Laut der Faustregeltabelle in Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 3, Rn. 78 "Betriebsfortführung" kann für eine kurzfristige Fortführung eines kleinen Unternehmens ein Zuschlag von bis zu 25% gewährt werden.
Aus diesem Grund wird der vom vorläufigen Verwalter in seinem Antrag angesetzte Zuschlag in Höhe von 25% als gerechtfertigt angesehen. Der Verwalter hat sodann noch eine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Massemehrung durch die erfolgte Betriebsfortführung in seinem Antrag durchgeführt und auf diese Weise einen Zuschlag in Höhe von 22,99% ermittelt und beantragt. Nach hiesigen Dafürhalten hätte die Vergleichsberechnung unterbleiben können, weil der vorläufige Verwalter die Überschüsse aus der Betriebsfortführung gar nicht in der Berechnungsgrundlage mit angesetzt hat und demnach sich die Berechnungsgrundlage dadurch auch nicht erhöht hat. Der vom vorläufigen Verwalter geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 22,99% wird antragsgemäß festgesetzt.
25% wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Probleme:
Der vorläufige Verwalter hat für insgesamt 39 Arbeitnehmer Insolvenzgeld vorfinanziert. Laut dem Beschluss des BGH vom 28.09.2006, ZinsO 2007, Seite 439 liegt ein zuschlagsfähiger Mehraufwand vor, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer vorhanden sind. Da diese Schwelle überschritten wurde, wird antragsgemäß der Zuschlag in Höhe von 25% festgesetzt.
Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 47,99 (22,99+25) % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 72,99% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
72,99% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt. Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 08.07.2024.
Originalbekanntmachung
30.06.2025
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184),
vertreten durch:
Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
wird für die bis zum 27.06.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 04.08.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 27.06.2025
Originalbekanntmachung
18.12.2025
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 25/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Konstant AIP Ambulante Intensivpflege GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 35447 Reiskirchen (AG Gießen , HRB 10184),
vertreten durch:
Ludmila Pavlov, Am Kreuzacker 18, 35466 Rabenau, (Geschäftsführerin),
wird für die bis zum 18.12.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 30.01.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen.
Amtsgericht Gießen, 18.12.2025
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