Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
LB Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hubertusstraße 2, 35415 Pohlheim
Handelsregister
Gießen, HRB 8158
EUID
DEM1406.HRB8158
Insolvenzgericht
Gericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 122/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Tim Schneider
Adresse
Hoher Rain 18, 35394 Gießen
Telefon
0641-94464530
E-Mail
ts@ra-timschneider.de
Fax
0641-94464533
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb von und der Handel mit individuellen Einrichtungsgegenständen, insbesondere im Bad- und Wohnungsbereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Gießen hat am 04.06.2024 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LB Service GmbH aus Pohlheim die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Schneider bestellt worden. Die Antragstellerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt; Verfügungen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Insbesondere ist der Antragstellerin verboten, Forderungen einzuziehen, abzutreten oder zu belasten sowie Anlage- oder Umlaufvermögen zu veräußern. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der Antragstellerin, jedoch bedürfen die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
04.06.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 122/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
LB Service GmbH, Hubertusstraße 2, 35415 Pohlheim (AG Gießen , HRB 8158),
vertreten durch:
Andreas Battenfeld, Waldstraße 13, 35440 Linden, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Johannes Kurlinsky, Grüner Weg 2, 35085 Ebsdorfergrund,
ist am 04.06.2024 um 10:09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen, Tel.: 0641-94464530, Fax: 0641-94464533, E-Mail: ts@ra-timschneider.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 122/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
LB Service GmbH, Hubertusstraße 2, 35415 Pohlheim (AG Gießen , HRB 8158),
vertreten durch:
Andreas Battenfeld, Waldstraße 13, 35440 Linden, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Richard Johannes Kurlinsky, Grüner Weg 2, 35085 Ebsdorfergrund,
ist am 04.06.2024 um 10:09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Schneider, Hoher Rain 18, 35394 Gießen, Tel.: 0641-94464530, Fax: 0641-94464533, E-Mail: ts@ra-timschneider.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 04.06.2024
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