Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rohstoff Logistik Handels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Flößerweg 2, 35418 Buseck
Handelsregister
Gießen, HRB 9374
EUID
DEM1406.HRB9374
Insolvenzgericht
Gericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 66/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach
Adresse
Lahnstraße 1, 35398 Gießen
Telefon
0641/9829218
E-Mail
giessen@mtjz.de
Fax
0641/9829216
Gegenstand des Unternehmens
Transporte unter und über 3,5 Tonnen, Logistik, Verwaltung, Einlagerung von Gütern, Vermietung, sowie der Handel und Dienstleistungen aller Art, insbesondere der Handel mit Rohstoffen und Erzen und alle damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rohstoff Logistik Handels GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach hat die Schlussrechnung vorgelegt. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Stichtag für den Schlusstermin wurde der 27.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Anträge zur Erörterung der Schlussrechnung, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände bei Gericht eingehen. Der verfügbare Massebestand beträgt 78.568,78 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beläuft sich auf 768.262,19 EUR. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
07.04.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 27.05.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 02.04.2026
Originalbekanntmachung
07.04.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/19 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 28.10.2025.
G r ü n d e:
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die K...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/19 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 28.10.2025.
G r ü n d e:
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Bei einer Betriebsfortführung darf jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b) InsVV nur der erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden. Die Betriebsausgaben müssen also von den Einnahmen abgezogen werden. Im Verfahren hat keine Betriebsfortführung stattgefunden, sodass insoweit keine Abzüge vorzunehmen sind. Dies gilt insbesondere auch für die so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Kündigungsfristlöhne, die noch aus der Masse geleistet werden müssen. Derartige oktroyierten Masseverbindlichkeiten müssen von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden, wenn die Leistungen für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Da jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des nicht mehr vorhandenen Geschäftsbetriebs die Leistungen der Arbeitnehmer nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten, sind die zu zahlenden oktroyierten Masseverbindlichkeiten von der Berechnungsgrundlage nicht abzuziehen.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden. Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt: Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 93.180,06 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag lediglich die Vorsteuer aus dieser Regelvergütung, die EUR beträgt, in der Berechnungsgrundlage angesetzt. Dagegen bestehen keine Einwände.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Einnahmen aus Schlussrechnung
77.575,27 EUR
2.
zzgl. übernommener Bestand aus vorläufiger Verwaltung
15.784,18 EUR
3.
abzgl. Kosten der vorl. Verwaltung (Kto A310)
-179,39 EUR
4.
zzgl. erwartete Vorsteuererstattung aus Vergütung
3.661,79 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
96.841,85 EUR
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Folgende Zuschläge werden fetgesetzt:
20% wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten:
Nach § 3 Abs. 1 a) InsVV ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist. Im vorliegenden Fall ergab sich praktisch kein Zufluss zur Masse, sodass ein Zuschlag festzusetzen ist, sofern die Bearbeitung erheblich war. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Insolvenzverwalter musste hinsichtlich der noch im Besitz befindlichen insgesamt 7 geleaster Fahrzeuge erhebliche Arbeiten verrichten. Zunächst einmal mussten die Leasing- bzw. Vermietungsgesellschaft ermittelt werden. Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Fahrzeuge musste mit dem Versicherer geklärt werden, ob überhaupt noch ein Versicherungsschutz besteht. Da dies nicht mehr der Fall war, musste der Insolvenzverwalter mit anwaltlichen Vertretern der Versicherung über die Wiederaufnahme der Versicherungsverhältnisse verhandeln. Fahrzeuge mussten sodann abgemeldet werden. Durch den Landkreis Gießen wurden Fahrzeuge zwangsweise stillgelegt. Im Zusammenhang mit der Verwertung des beweglichen Sachanlagevermögens mussten darüber hinaus mit insgesamt 10 verschiedenen Sicherungsgläubigern entsprechender Schriftverkehr geführt werden. Der Verwalter hat für diesen Bereich einen Zuschlag in Höhe von 20% beantragt. Aufgrund der zuvor geschilderten erheblichen Mehrarbeit wird dieser Zuschlag antragsgemäß festgesetzt.
20% wegen rückständiger Buchhaltung:
Ein Insolvenzverwalter muss die Buchhaltung des Schuldners sichten und daraus erkennbare Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen. In einem Normalverfahren ist davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter eine weitestgehend geordnete Buchhaltung vorfindet. Ein Zuschlag kann gerechtfertigt sein, wenn eine unvollständige oder unzureichende Buchhaltung vorliegt, die nicht nur kleinere Mängel aufweist. Auf den Beschluss des BGH vom 23.09.2004, Az. IX ZB 215/03 wird Bezug genommen. Muss eine ungeordnete Buchhaltung bzw. ein ungeordnetes Belegwesen aufgearbeitet werden, sieht die Literatur und Rechtsprechung Zuschläge von bis zu 25%, in Einzelfällen gar bis 50% als gerechtfertigt an. Insoweit wird auf die Übersicht in Graeber/Graeber, Kommentar zur InsVV, 2. Auflage 2016 bzw. www.insvv-online.de, § 3, Rn. 235 Bezug genommen. Lediglich in Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 3 Rn. 68 wird davon ausgegangen, dass eine ungeordnete Buchhaltung in nahezu jedem Verfahren vorhanden ist und daher kein Zuschlag festgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall war die Buchhaltung rückständig. Dadurch wurde der Forderungseinzug erheblich erschwert. Außerdem fiel aufgrund der ungeordneten Buchhaltung im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen ein erheblicher Mehraufwand an. Aufgrund der erheblichen Erschwernisse, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein der ungeordneten Buchhaltung angefallen sind, wird der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag von 20% antragsgemäß festgesetzt.
Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 40% erhöht.
Nach einem Beschluss des BGH vom 11.05.2006, ZinsO 2006, Seite 642 ff. können - wie geschehen - für einzelne Tätigkeiten gesonderte (einzelne) Zuschläge festgesetzt werden. Allerdings ist für den Gesamtzuschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Falles mit nachvollziehbarer Begründung erforderlich. Es ist also nicht möglich, Zuschläge für einzelne Tätigkeiten (ggf. unter Bezugnahme auf irgendwelche Faustregeltabellen) zu summieren, ohne darauf zu achten, welcher Gesamtzuschlag bzw. welche Gesamtvergütung dadurch im Endeffekt festgesetzt wird. Auch unter der Gesamtwürdigung des Falles erscheint die Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 40% angemessen zu sein. Grundsätzlich käme zwar auch die Festsetzung eines Abschlags von rund 10-20 % in Betracht, weil im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war. Da jedoch die Höhe der festgesetzten Zuschläge moderat ausfallen, wird auf die Festsetzung eines Abschlags verzichtet. Denn wie bereits geschildert, erscheint die Festsetzung des Gesamtzuschlags von 40 % für den gesamten Arbeitsaufwand im vorliegenden Verfahren angemessen zu sein.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 40% ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt mehr als 6 Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die dem Insolvenzverwalter aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist dem Insolvenzverwalter der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Der Insolvenzverwalter hat 414,40 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 148 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 02.04.2026.
Originalbekanntmachung
07.04.2026
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/19:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rohstoff Logistik Handels GmbH, Flößerweg 2, 35418 Buseck (AG Gießen , HRB 9374),
vertreten durch:
Peter Ralf Lehmeyer, Franz-von-Sickingen-Straße 11, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: insolvenzverwaltung@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 78.568,78 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 768.262,19 EUR.
Gießen, 02.04.2026
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