Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schmittgroup GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kasseler Straße 47, 36304 Alsfeld
Handelsregister
Gießen, HRB 8638
EUID
DEM1406.HRB8638
Insolvenzgericht
Gericht
Gießen
Aktenzeichen
6 IN 48/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Kanzlei
RAe Brinkmann und Kollegen
Person
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
frankfurt@brinkmann-partner.de
Fax
069/370022-111
Gegenstand des Unternehmens
Stationärer Handel mit Baumarktartikeln, Verbrauchsmaterialien, Werkzeug, Werkzeugzubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Schmittgroup GmbH in Alsfeld ist am 11.03.2024 die vorläufige Insolvenzordnung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt worden. Die Antragstellerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt, wobei die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse zunächst bei ihr verbleibt, jedoch ein Zustimmungsvorbehalt für deren Begründung, Änderung und Beendigung gilt. Am 01.05.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Forderungen sind bis zum 24.06.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte sind mitzuteilen. Der Berichts- und Prüfungstermin ist für den 10.07.2024 um 10:00 Uhr am Amtsgericht Gießen angesetzt. In diesem Termin sollen angemeldete Forderungen geprüft und über verschiedene Anträge, wie die Freigabe der selbständigen Tätigkeit, die Wahl eines anderen Verwalters, die Bildung eines Gläubigerausschusses sowie die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Ausarbeitung eines Insolvenzplans, beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
11.03.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638),
vertreten durch:
Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
ist am 11.03.2024 um 10.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. ...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638),
vertreten durch:
Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
ist am 11.03.2024 um 10.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 11.03.2024
Originalbekanntmachung
12.03.2024
6 IN 48/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638), vertr. d.: Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 11.03.2024 um 10:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstra...
6 IN 48/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638), vertr. d.: Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 11.03.2024 um 10:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 12.03.2024
Originalbekanntmachung
02.05.2024
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24:
Über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638), vertr. d.: Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
ist am 01.05.2024 um 16:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 24.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 10.07.2024, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleis...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24:
Über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638), vertr. d.: Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
ist am 01.05.2024 um 16:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 24.06.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 10.07.2024, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 02.05.2024
Originalbekanntmachung
28.07.2025
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638),
vertreten durch:
Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt worden auf Mittwoch, 10.09.2025, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
Tagesordnung:
Beschlussfassung nach § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen) hinsichtlich des Abschlusses eines Vergleichs mit Herrn Schmitt zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche aus Anfechtung (§ 135 Abs. 2 InsO), Verrechnungskonto sowie Organhaftung (§ 15b InsO) in Höhe von EUR 120.000 unter der aufschiebenden Bedingung zu, dass der Vergleich bis spätestens zum 30.11.2025 geschlossen und der Kaufpreis in voller Höhe auf das Insolvenzkonto eingezahlt wird.
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung nach § 160...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638),
vertreten durch:
Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
ist Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt worden auf Mittwoch, 10.09.2025, 10:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
Tagesordnung:
Beschlussfassung nach § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen) hinsichtlich des Abschlusses eines Vergleichs mit Herrn Schmitt zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche aus Anfechtung (§ 135 Abs. 2 InsO), Verrechnungskonto sowie Organhaftung (§ 15b InsO) in Höhe von EUR 120.000 unter der aufschiebenden Bedingung zu, dass der Vergleich bis spätestens zum 30.11.2025 geschlossen und der Kaufpreis in voller Höhe auf das Insolvenzkonto eingezahlt wird.
Hinweis:
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO)
Amtsgericht Gießen, 28.07.2025
Originalbekanntmachung
02.09.2025
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638),
vertreten durch:
Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 17.03.2025 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 18.08.2025 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 19.08.2025 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.03.2024...
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schmittgroup GmbH, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld (AG Gießen , HRB 8638),
vertreten durch:
Karsten Schmitt, Kasseler Str. 47, 36304 Alsfeld, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 17.03.2025 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 18.08.2025 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 19.08.2025 bei Gericht eingegangen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.03.2024 angeordnet und hat bis zum 01.05.2024 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 644.654,70 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Findet während dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine Betriebsfortführung statt, sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2b InsVV die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Es dürfen folglich nur die Betriebsüberschüsse berücksichtigt werden, sh. BGH, Beschluss vom 26.04.2007, ZinsO 2007, Seite 766.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20% von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Da im vorliegenden Fall die tatsächlichen Verwertungserlöse feststehen, wurden diese Werte, die sich aus der mit dem Vergütungsantrag eingereichten Summen- und Saldenliste ergeben, angesetzt. Auf die im Gutachten zur Eröffnung angesetzten Schätzwerte muss daher nicht mehr zurückgegriffen werden.
Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Veräußerungserlös aus Veräußerung des Unternehmens
356.977,00 EUR
2.
Übeschuss Betriebsfortführung
202.802,18 EUR
3.
sonstige Einnahmen
84.875,52 EUR
GESAMT:
644.654,70 EUR
Erläuterungen:
Zu 1:
Unmittelbar nach der Eröffnung hat der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb veräußert. Der daraus erzielte Veräußerungserlös ist daher als Geschäftswert des Unternehmens in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Ausweislich des Berichts zum Berichtstermin vom 03.07.2025, Seite 13, wurde der Geschäftsbetrieb für einen Preis in Höhe von 356.977,00 EUR veräußert. In diesem Kaufpreis sind auch Absonderungsrechte in Höhe von insgesamt 176.758,00 EUR enthalten, sodass nur der Kaufpreis abzüglich der auszuzahlenden Absonderungsrechte der Masse frei zu Verfügung steht. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht lediglich die freie Masse, sondern die Masse einschließlich der Absonderungsrechte in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Denn der Verwalter musste sich in einem erheblichen Umfang mit diesen Vermögenswerten beschäftigen. Dies ergibt sich alleine aus dem Umstand, dass der vorläufige Verwalter den Geschäftsbetrieb fortgeführt hat.
Zu 2:
Ausweislich der eingereichten Summen- und Saldenliste wurden Betriebseinnahmen in Höhe von 240.244,91 EUR erzielt. Betriebsbedingte Ausgaben wurden in Höhe von 37.442,73 EUR getätigt. Der in die Berechnungsgrundlage einzustellende Betriebsüberschuss beträgt somit 202.802,18 EUR.
Zu 3:
Hierbei handelt es sich um die tatsächlich realisierten sonstigen Einnahmen. Diese ergeben sich ebenfalls aus der Summen- und Saldenliste, Sachkonten 8005 01 sowie 8030 01.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25% kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
30% wegen der Betriebsfortführung:
Der Geschäftsbetrieb wurde für eine Dauer von gut 7 Wochen fortgeführt. Es handelte sich um einen Geschäftsbetrieb mit insgesamt 13 Arbeitnehmern in 2 Filialen. Der Jahresumsatz wurde im Insolvenzantrag mit rund 2.000.000 EUR angegeben. Somit handelt es sich hierbei unstreitig um einen kleinen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 267 HGB.
Der vorläufige Verwalter hat das Festsetzen eines Zuschlags von 30% beantragt. Er ist dabei zunächst davon ausgegangen, dass - für den Fall, dass keine Betriebsüberschüsse erzielt worden wären - ein Zuschlag von 40% angemessen sei. Aufgrund der Mehrvergütung wegen der Erhöhung der Regelvergütung durch den Betriebsüberschuss hat er die Zuschlagshöhe pauschal um 10% auf 30% reduziert.
Nach Ansicht des Gerichts ist die vom vorläufigen Verwalter angesetzte Zuschlagshöhe von 40% (für den Fall, dass keine Betriebsüberschüsse erzielt worden wären) zu hoch. Denn für eine Betriebsfortführung eines kleinen Geschäftsbetriebs für eine Dauer von bis zu 3 Monaten kann nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag von 25% festgesetzt werden. Auf Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Auflage 2014, Anhang II; Kübler/Prütting, 54. Lfg, § 3 InsVV, Rn. 116; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Auflage 2010, Rn. 335, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Auflage 2014, § 24 sowie die Übersicht in Graeber/Graeber, a.a.O., § 3 Rn 53 wird Bezug genommen. Unstreitig lag jedoch aufgrund des Vorhandenseins von 2 Betriebsstätten an unterschiedlichen Orten ein höherer Mehraufwand vor, als wenn lediglich eine Betriebsstätte bestanden hätte. Aus diesem Grund ist nach Ansicht des Gerichts der Zuschlag für die Betriebsfortführung um 10% zu erhöhen, sodass grundsätzlich die Festsetzung eines Zuschlags von 35% (und nicht 40%, wie vom vorläufigen Verwalter beantragt) in Betracht kommt.
Allerdings kann die Erhöhung entsprechend dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 b) InsVV nur angesetzt werden, wenn aus der Betriebsfortführung keine Überschüsse erzielt worden sind. Im vorliegenden Fall wurden allerdings während der Betriebsfortführung Überschüsse erwirtschaftet. Der Mehrbetrag der Vergütung, den der Verwalter aufgrund der dadurch erhöhten Berechnungsgrundlage erhält, ist jedoch bei weitem niedriger, als der Betrag, dem einem Verwalter durch die Festsetzung des zuvor beschriebenen Zuschlags im Falle der Betriebsfortführung ohne Massemehrung zustehen würde. Der BGH hat in dem Beschluss vom 22.02.2007, Az. IX ZB 120/06, ZinsO 2007, Seite 438 daher entschieden, dass - wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde - ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren ist.
Zur Ermittlung der festzusetzenden Zuschlagshöhe muss also eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden.
Zunächst muss daher der während der vorläufigen Verwaltung erwirtschaftete Überschuss aus der Betriebsfortführung ermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht nur die während dem Zeitraum der vorläufigen Verwaltung im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung getätigten Ausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen sind, sondern auch solche, die zwar während der Betriebsfortführung begründet, aber erst nach der Verfahrenseröffnung gezahlt worden sind. Im Gegenzug müssen die Einnahmen, die während der vorläufigen Verwaltung aufgrund der Betriebsfortführung zwar begründet, aber erst nach Eröffnung realisiert worden sind, ebenfalls berücksichtigt werden. Dies ergibt sich sinngemäß aus dem Beschluss des vom 09.06.20221, IX ZB 47/10, ZinsO 2011, Seite 1519. Diese Berechnung hat der Verwalter in seinem Antrag durchgeführt. Der Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde gemäß den zuvor geschilderten Erläuterungen ermittelt und beträgt 202.802,18 EUR. Auf die Ausführungen zu den ermittelten Betriebsüberschüssen in der Berechnungsgrundlage wird Bezug genommen.
Sodann muss die Differenz zwischen der Vergütung aus einer Berechnungsgrundlage ohne die Betriebsüberschüsse mit Zuschlag und der Vergütung aus der durch die Betriebsüberschüsse erhöhten Berechnungsgrundlage ohne Zuschlag errechnet werden. Bei der vorzunehmenden Vergleichsrechnung ist nur der Zuschlag der Betriebsfortführung (nicht die übrigen Zuschläge) zu berücksichtigen und der so ermittelte Ausgleichzuschlag ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung des Gesamtzuschlags mit einzubeziehen, siehe Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1422.
Die Berechnungsgrundlage ohne die Betriebsüberschüsse beträgt 441.852,52 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters (25% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, §§ 11, 2 InsVV) würde dabei EUR betragen. Durch die Festsetzung eines Zuschlags von 35% würde die Vergütung des vorläufigen Verwalters folglich 60% der Regelvergütung des endgültigen Verwalters, mithin EUR betragen. Hierbei handelt es sich also in etwa um die maximale Gesamtvergütung, die dem vorläufigen Verwalter aufgrund der erfolgten Betriebsfortführung festgesetzt werden darf.
Nunmehr ist die Zuschlagshöhe aus der Berechnungsgrundlage einschließlich Betriebsüberschüssen zu ermitteln, damit die zuvor errechnete Vergütungshöhe in etwa erreicht wird. Wie bereits geschildert beträgt die Berechnungsgrundlage inklusive Betriebsüberschüssen 644.654,70 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters daraus beträgt EUR. Um die zuvor ermittelte Maximalvergütung in Höhe von EUR zu erreichen, muss auf die Berechnungsgrundlage einschließlich Betriebsüberschüsse ein Zuschlag von 52,54% festgesetzt werden. Denn 52,54% (Summe aus 25% Regelvergütung des vorläufigen Verwalters und 27,54% Zuschlag) der Regelvergütung eines endgültigen Verwalters ergibt die in etwa zuvor ermittelte Maximalvergütung in Höhe von EUR. Der festzusetzende Zuschlag für die Betriebsfortführung würde daher folglich 27,54% betragen. Die vom vorläufigen Verwalter geltend gemachte Zuschlagshöhe wäre demnach um knapp 2,5% zu kürzen. Eine so genaue Differenzierung der einzelnen Zuschlagshöhen, die jeweils im Einzelfall vom "Tatrichter" festzusetzen ist, ist gar nicht möglich. Üblicherweise erfolgt die Festsetzung der unterschiedlichen Zuschlagshöhen in 5%-Schritten. Im vorliegenden Fall könnte die Festsetzung eines Zuschlags für die vorgenommene Betriebsfortführung (wenn keine Überschüsse erzielt worden wären) genauso gut 37,5% betragen. Um die Mehrvergütung der in der Berechnungsgrundlage berücksichtigten erzielten Überschüsse auszugleichen, müsste diese Zuschlagshöhe um rund 2,5% reduziert werden. Bei dieser Vorgehensweise würde der festzusetzende Zuschlag für die Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der erzielten Überschüsse 30% betragen. Im vorliegenden Fall erscheint daher das Festsetzen des beantragten Zuschlags von 30% trotz dem Vorhandensein von Überschüssen angemessen zu sein. Die Festsetzung erfolgt daher letztendlich antragsgemäß.
25% wegen dem Vorbereiten einer übertragenen Sanierung
Bereits während der vorläufigen Verwaltung hat sich der vorläufige Verwalter in erheblicher Weise um eine übertragene Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs bemüht. Die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters führten dazu, dass unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der schuldnerische Geschäftsbetriebs veräußert werden konnten.
Der vorläufige Verwalter hat wegen der Sanierungsbemühungen das festsetzen eines Zuschlags von 30% beantragt. Laut Graeber/Graeber, Onlinekommentar zu InsVV, www.insvv-online.de, § 11, Rn. 134 werden jedoch wegen Sanierungsbemühungen Zuschläge von bis zu 25% als gerechtfertigt erachtet. Im Einzelfall kämen zwar auch höhere Zuschläge in Betracht. Allerdings sind im vorliegenden Fall keine ganz besonderen Erschwernisse ersichtlich, die das Festsetzen eines Zuschlags von mehr als 25% rechtfertigen würden. Der vorläufige Verwalter wurde in der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 18.08.2025 daher darauf hingewiesen, dass geplant ist, die beantragte Zuschlagshöhe um 5% auf 25% zu reduzieren. Der Insolvenzverwalter teilte in seiner Stellungnahme vom 19.08.2025 mit, dass er mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist.
Nach dem Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1128 muss nicht zwingend - wie hier geschehen - jeder Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden. Allerdings muss in jedem Fall bei der Bestimmung des Gesamtzuschlags eine Angemessenheitsbetrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfolgen. Der zuvor aus der Summe der Einzelzuschläge ermittelte Gesamtzuschlag erscheint auch unter der Gesamtwürdigung des Falles als nicht überhöht. Es war zwar - aufgrund der erheblichen Befassung - eine recht hohe Berechnungsgrundlage einschließlich der vorhandenen Absonderungsrechte als Basis für die Vergütungsfestsetzung einzusetzen. Allerdings handelt es sich auch um ein aufwändiges Verfahren mit einer Betriebsfortführung an mehreren Betriebsstätten, für die nach Aussage des Insolvenzverwalters keine weiteren Dienstleister in Anspruch genommen worden sind.
Es werden 25% der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 55% angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 80% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
80% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von EUR für 2 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Kosempel
Rechtspfleger
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 02.09.2025.
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