Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Druckerei Wenz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Luisenstr. 1, 63457 Hanau
Handelsregister
Hanau, HRB 2751
EUID
DEM1502.HRB2751
Insolvenzgericht
Gericht
Hanau
Aktenzeichen
70 IN 394/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel
Adresse
Raimundstraße 98, 60320 Frankfurt/Main
Telefon
069 94548460
E-Mail
kanzlei@rahuc.de
Fax
069 945484677
Website
www.rahuc.de
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Druckerei.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 18.01.2024 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckerei Wenz GmbH eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 27.02.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Für den 26.03.2024 ist eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin angesetzt, in der über die Bestätigung der Verwalterin sowie die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere Verfahrensschritte entschieden werden soll. Am 25.03.2024 hat das Amtsgericht Hanau die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt und der Verwalterin gestattet, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Veröffentlichung der Vergütungsbeträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO.
Originalbekanntmachung
25.01.2024
Geschäfts-Nr.: 70 IN 394/23 Am 18.01.2024 um 12:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Druckerei Wenz GmbH, geb. am 12.12.1957, Luisenstraße 1, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 2751), vertr. d.: Heinz Wenz, Zehntstraße 4, 36381 Schlüchtern, (Vorstand),. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel, Raimundstraße 98, 60320 Frankfurt/Main, Tel.: 069 94548460, Fax: 069 945484677, E-Mail: kanzlei@rahuc.de, Internet: www.rahuc.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 27.02.2024.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft u...
Geschäfts-Nr.: 70 IN 394/23 Am 18.01.2024 um 12:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Druckerei Wenz GmbH, geb. am 12.12.1957, Luisenstraße 1, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 2751), vertr. d.: Heinz Wenz, Zehntstraße 4, 36381 Schlüchtern, (Vorstand),. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel, Raimundstraße 98, 60320 Frankfurt/Main, Tel.: 069 94548460, Fax: 069 945484677, E-Mail: kanzlei@rahuc.de, Internet: www.rahuc.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 27.02.2024.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 26.03.2024, 10:00 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 18.01.2024.
Originalbekanntmachung
28.03.2024
70 IN 394/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckerei Wenz GmbH, geb. am 12.12.1957, Luisenstraße 1, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 2751), vertr. d.: Heinz Wenz, Zehntstraße 4, 36381 Schlüchtern, (Vorstand), wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel, Raimundstraße 98, 60320 Frankfurt/Main, Tel.: 069 94548460, Fax: 069 945484677, E-Mail: kanzlei@rahuc.de, Internet: www.rahuc.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese E...
70 IN 394/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckerei Wenz GmbH, geb. am 12.12.1957, Luisenstraße 1, 63457 Hanau (AG Hanau, HRB 2751), vertr. d.: Heinz Wenz, Zehntstraße 4, 36381 Schlüchtern, (Vorstand), wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Hildegard A. Hövel, Raimundstraße 98, 60320 Frankfurt/Main, Tel.: 069 94548460, Fax: 069 945484677, E-Mail: kanzlei@rahuc.de, Internet: www.rahuc.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 25.03.2024
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