Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Elektrowerk OHA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lilienstraße 9, 63456 Hanau
Handelsregister
Hanau, HRB 98112
EUID
DEM1502.HRB98112
Insolvenzgericht
Gericht
Hanau
Aktenzeichen
70 IN 291/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael Ruthardt
Adresse
Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau
Telefon
06181-66993-0
E-Mail
info@mentor-ag.de
Fax
06181-66993-99
Website
www.mentor-ag.de
Gegenstand des Unternehmens
Bau- und Elektroinstallationen jeglicher Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der Elektrowerk OHA GmbH ist am 08.05.2026 um 12:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Ruthardt bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
11.05.2026
70 IN 291/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektrowerk OHA GmbH, Lilienstraße 9, 63456 Hanau (AG Hanau, HRB 98112), vertr. d.: 1. Hüseyin Altuntas, Lilienstr. 9, 63456 Hanau, (Geschäftsführer), ist am 08.05.2026 um 12:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Ruthardt, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181-66993-0, Fax: 06181-66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der intern...
70 IN 291/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Elektrowerk OHA GmbH, Lilienstraße 9, 63456 Hanau (AG Hanau, HRB 98112), vertr. d.: 1. Hüseyin Altuntas, Lilienstr. 9, 63456 Hanau, (Geschäftsführer), ist am 08.05.2026 um 12:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Ruthardt, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181-66993-0, Fax: 06181-66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 08.05.2026
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