Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Horcher GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau
Handelsregister
Hanau, HRB 3536
EUID
DEM1502.HRB3536
Insolvenzgericht
Gericht
Hanau
Aktenzeichen
70 IN 37/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Michael Ruthardt
Adresse
Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau
Telefon
06181-66993-0
E-Mail
info@mentor-ag.de
Fax
06181-66993-99
Website
www.mentor-ag.de
Gegenstand des Unternehmens
Hersteller von medizinischen Pflege- und Behandlungsgeräten. Ihr Geschäftsgebiet umfasst die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb und den Service von Patientenlifts, Reinigungs- und Desinfektionsautomaten, Hubbadewannen und allen übrigen Hilfsmitteln, die zur Patientenbetreuung notwendig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Horcher GmbH ist am 01.04.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 30.01.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und am 21.03.2024 ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Ruthardt bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.05.2024 anzumelden. Ein ursprünglicher Berichts- und Prüfungstermin am 25.06.2024 ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der zuständigen Rechtspflegerin vertagt worden. Der neue Termin zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen ist auf den 13.08.2024 anberaumt. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Forderungsprüfung und Berichterstattung.
Originalbekanntmachung
30.01.2024
70 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536), vertr. d.: Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), ist am 30.01.2024 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen sowie eigene Forderungen mit Geldeingängen auf den Konten der Antragsgegnerin zu verrechnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin auf ein von ihm zu errichtendes Sonderkonto einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner sind aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Ruthardt, Sophie-Scholl-Platz ...
70 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536), vertr. d.: Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), ist am 30.01.2024 um 15:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen sowie eigene Forderungen mit Geldeingängen auf den Konten der Antragsgegnerin zu verrechnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin auf ein von ihm zu errichtendes Sonderkonto einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner sind aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Ruthardt, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181-66993-0, Fax: 06181-66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 30.01.2024
Originalbekanntmachung
21.03.2024
70 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536), vertr. d.: Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), ist am 21.03.2024 um 15:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Han...
70 IN 37/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536), vertr. d.: Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), ist am 21.03.2024 um 15:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 21.03.2024
Originalbekanntmachung
03.04.2024
Geschäfts-Nr.: 70 IN 37/24 Am 01.04.2024 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536), vertr. d.: Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Michael Ruthardt, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181-66993-0, Fax: 06181-66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 24.05.2024.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder ve...
Geschäfts-Nr.: 70 IN 37/24 Am 01.04.2024 um 09:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536), vertr. d.: Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer),. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Michael Ruthardt, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181-66993-0, Fax: 06181-66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich, in EURO und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 24.05.2024.
b) unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am
Dienstag, 25.06.2024, 10:00 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
- Für den Fall dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, gelten Zustimmung nach § 160 InsO als erteilt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 01.04.2024.
Originalbekanntmachung
11.06.2024
Amtsgericht Hanau
11.06.2024
- Insolvenzgericht -
70 IN 37/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536),
vertreten durch:
Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte NICKEL, Sophie-Scholl-Platz 6, 63452 Hanau,
wird der mit Beschluss vom 02.04.2024 für den 25.06.2024 um 10.00 Uhr anberaumte Berichts- und Prüfungstermin vertagt.
Neuer Termin zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) wird bestimmt auf
Dienstag, den 13.08.2024, 10.00 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau.
Sämtliche weiteren Anordnungen aus dem Beschluss vom 02.04.2024 haben weiter Bestand. Insbesondere die Hinweise behalten ihre Gültigkeit.
G r ü n d e:
Aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der zuständigen Rechtspflegerin ist die Vertagung des Termins g...
Amtsgericht Hanau
11.06.2024
- Insolvenzgericht -
70 IN 37/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Horcher GmbH, Philipp-Reis-Str. 3, 61130 Nidderau (AG Hanau, HRB 3536),
vertreten durch:
Stefan Horcher, Am Sirzbach 5, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte NICKEL, Sophie-Scholl-Platz 6, 63452 Hanau,
wird der mit Beschluss vom 02.04.2024 für den 25.06.2024 um 10.00 Uhr anberaumte Berichts- und Prüfungstermin vertagt.
Neuer Termin zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) wird bestimmt auf
Dienstag, den 13.08.2024, 10.00 Uhr, Raum C 163, Insolvenzgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau.
Sämtliche weiteren Anordnungen aus dem Beschluss vom 02.04.2024 haben weiter Bestand. Insbesondere die Hinweise behalten ihre Gültigkeit.
G r ü n d e:
Aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der zuständigen Rechtspflegerin ist die Vertagung des Termins geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Merz
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