Vorläufiges Insolvenzverfahren Hessen HRB 98885

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Insolvenzprofil

SHL Gebäudetechnik GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Harmoniestr. 24, 63456 Hanau
Handelsregister
Hanau, HRB 98885
EUID
DEM1502.HRB98885

Insolvenzgericht

Gericht
Hanau
Aktenzeichen
70 IN 437/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Person
Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam
Adresse
Hanauer Landstraße 148a, 60314 Frankfurt am Main
Telefon
069 667 788 610
E-Mail
kanzlei@yadegardjam.de
Fax
069 667 788 629
Website
www.yadegardjam.de

Gegenstand des Unternehmens

Die Durchführung von Installation, Wartung und Reparaturen von Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaaanlagen einschließlich Nebenanlagen und Isolierungen sowie sämtliche damit zusammenhängende und dem Gesellschaftszweck fördernde Geschäfte. Ferner Planung, Projektierung, Herstellung, Montage, Vertrieb und Handel mit Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen

Zusammenfassung des Verfahrens

Über das Vermögen der SHL Gebäudetechnik GmbH ist am 25.04.2024 um 11:30 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam bestellt worden. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Hizri Livoreka vertreten. Verfügungen der Antragstellerin bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen oder Forderungen zu verrechnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen.

Originalbekanntmachung

25.04.2024

Az.: 70 IN 437/23 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SHL Gebäudetechnik GmbH, Harmoniestr. 24, 63456 Hanau (AG Hanau, HRB 98885), vertr. d.: Hizri Livoreka, Friedhofstr. 54, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist am 25.04.2024 um 11:30 Uhr die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen sowie eigene Forderungen mit Geldeingängen auf den Konten der Antragstellerin zu verrechnen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin auf ein von ihm zu errichtendes Sonderkonto einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam, Hanauer Lan...

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