Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Forstfeld Wärmetechnik GmbH (vormals Lilla und Dümer Wärmetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Forstfeldstraße 12, 34123 Kassel
Handelsregister
Kassel, HRB 4248
EUID
DEM1607.HRB4248
Insolvenzgericht
Gericht
Kassel
Aktenzeichen
666 IN 247/24 e
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
Ausführung von Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Gasinstallation und Installation und Wartung von Heizungs-, Lüftungs-, Regel-, Öl- und Gasfeuerungsanlagen sowie die Planung dieser Anlagen, Handel mit Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Gasgeräten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Forstfeld Wärmetechnik GmbH ist in der Phase der Festsetzung von Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Mit Schriftsatz vom 07.04.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Kassel hat die Berechnungsmasse auf 565.236,41 EUR festgelegt und daraus eine Vergütung ermittelt. Es wurde ein Zuschlag von 26,27 % gewährt. Zudem wurden Zustellungskosten in Höhe von 255,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
15.04.2026
666 IN 247/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Forstfeld Wärmetechnik GmbH (vormals Lilla und Dümer Wärmetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Forstfeldstraße 12, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 4248), vertr. d.: 1. Sandra Lilla, als GF'in Forstfeld Wärmetechnik GmbH, Sandbuschweg 14, 34132 Kassel, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwältin Sandra Mitter festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kassel eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 26,27 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverw...
666 IN 247/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Forstfeld Wärmetechnik GmbH (vormals Lilla und Dümer Wärmetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Forstfeldstraße 12, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 4248), vertr. d.: 1. Sandra Lilla, als GF'in Forstfeld Wärmetechnik GmbH, Sandbuschweg 14, 34132 Kassel, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwältin Sandra Mitter festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kassel eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 26,27 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.04.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 565.236,41 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Zudem macht die vorläufige Insolvenzverwalterin insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 26,27 % geltend.
Es besteht Einverständnis mit den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren. Diese sind nach Ansicht des Gerichts begründet und angemessen.
II.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 255,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 14.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.