Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schäffer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Miramstraße 74 (Gebäude 8), 34123 Kassel
Handelsregister
Kassel, HRB 5845
EUID
DEM1607.HRB5845
Insolvenzgericht
Gericht
Kassel
Aktenzeichen
666 IN 296/25 e
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Kanzlei
bbors-kreuznacht
Person
Rechtsanwalt Thore Voß
Adresse
Wilhelmshöher Allee 169, 34121 Kassel
Telefon
0561/50613210
E-Mail
Kassel@bbors-kreuznacht.de
Fax
0561/50613220
Website
www.bbors-kreuznacht.de
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Industriebedarf, technischen Artikeln und Arbeitsschutzgeräten sowie die Ausrüstung von Betriebssportmannschaften. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die Gebäudereinigung sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden/Hausmeisterservice.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Schäffer GmbH ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thore Voß tätig. Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des Verwalters vom 01.04.2026 dessen Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer durch Beschluss festgesetzt. Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 178.449,51 EUR. Der Verwalter erhält die Genehmigung, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Vergütung beträgt 25 % der Regelvergütung und ist angemessen. Zuschläge für Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Sanierungsvorbereitung sind ebenfalls festgesetzt. Rechtsmittel gegen den Beschluss können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
07.04.2026
Geschäfts-Nr.: 666 IN 296/25 e. In dem Insolvenzverfahren Schäffer GmbH, Miramstraße 74, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 5845), vertr. d.: Hans Schäffer, als GF der Schäffer GmbH, Fiedelhof 35, 34270 Schauenburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thore Voß, Wilhelmshöher Allee 169, 34121 Kassel, Tel.: 0561/50613210, Fax: 0561/50613220, E-Mail: Kassel@bbors-kreuznacht.de, Internet: www.bbors-kreuznacht.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 01.04.2026 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.
Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 178.449,51 EUR.
Der Berechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte insoweit gefolgt werden...
Geschäfts-Nr.: 666 IN 296/25 e. In dem Insolvenzverfahren Schäffer GmbH, Miramstraße 74, 34123 Kassel (AG Kassel, HRB 5845), vertr. d.: Hans Schäffer, als GF der Schäffer GmbH, Fiedelhof 35, 34270 Schauenburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Thore Voß, Wilhelmshöher Allee 169, 34121 Kassel, Tel.: 0561/50613210, Fax: 0561/50613220, E-Mail: Kassel@bbors-kreuznacht.de, Internet: www.bbors-kreuznacht.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 01.04.2026 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.
Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 178.449,51 EUR.
Der Berechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters konnte insoweit gefolgt werden.
Der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63 InsO.
Welche Vergütung als angemessen angesehen werden kann und welche Auslagen erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach §§ 1-9, 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Die beantragten und festgesetzten 25 % von der Regelvergütung sind angemessen und gerechtfertigt.
Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, berechnet nach den Regelsätzen gemäß §§ 2, 3 InsVV, für angemessen und gerechtfertigt, ebenso die nach § 8 Absatz 3 InsVV beantragten Pauschalauslagen.
Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.
Die beantragten und festgesetzten Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Vorbereitung der Sanierung sind angemessen und gerechtfertigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 02.04.2026.
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