Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wohlfühlintensivpflege GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Thieplatz 6, 34396 Liebenau
Handelsregister
Kassel, HRB 17427
EUID
DEM1607.HRB17427
Insolvenzgericht
Gericht
Kassel
Aktenzeichen
666 IN 224/23
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Person
Rechtsanwalt Henning Jung
Adresse
Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel
Telefon
0561/3166311
E-Mail
Kassel@Westhelle-Partner.eu
Fax
0561/3166312
Gegenstand des Unternehmens
Die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der außerklinischen Intensivpflege bei den Patienten zu Hause.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Wohlfühlintensivpflege GmbH, Liebenau, ist am 05.01.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Henning Jung zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 01.04.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 22.05.2024 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 03.07.2024 anberaumt. Im Verfahren wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat erhebliche Sanierungsbemühungen unternommen und das Unternehmen fortgeführt, wofür Zuschläge auf die Regelvergütung gewährt wurden. Die Gesamtquote der Regelvergütung beträgt 87,04 %. Rechtsmittel gegen die Festsetzungsentscheidung sind innerhalb von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
05.01.2024
666 IN 224/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wohlfühlintensivpflege GmbH, Thieplatz 6, 34396 Liebenau (AG Kassel, HRB 17427), vertr. d.: Patricia Yörükoglu, (Geschäftsführerin), ist am 05.01.2024 um 13:24 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet worden. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henning Jung, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu bestellt worden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel
Originalbekanntmachung
04.04.2024
666 IN 224/23: Über das Vermögen der Wohlfühlintensivpflege GmbH, Thieplatz 6, 34396 Liebenau (AG Kassel, HRB 17427), vertr. d.: Patricia Yörükoglu, (Geschäftsführerin), ist am 01.04.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Henning Jung, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.05.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 ...
666 IN 224/23: Über das Vermögen der Wohlfühlintensivpflege GmbH, Thieplatz 6, 34396 Liebenau (AG Kassel, HRB 17427), vertr. d.: Patricia Yörükoglu, (Geschäftsführerin), ist am 01.04.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Henning Jung, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.05.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 03.07.2024, 10:00 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kassel, 02.04.2024
Originalbekanntmachung
31.07.2024
Geschäfts-Nr.: 666 IN 224/23. In dem Insolvenzverfahren Wohlfühlintensivpflege GmbH, Thieplatz 6, 34396 Liebenau (AG Kassel, HRB 17427), vertr. d.: Patricia Yörükoglu, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Henning Jung, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO.
Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vermögen in Höhe von 216.453,74 Euro, dieses ist gem. § 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die...
Geschäfts-Nr.: 666 IN 224/23. In dem Insolvenzverfahren Wohlfühlintensivpflege GmbH, Thieplatz 6, 34396 Liebenau (AG Kassel, HRB 17427), vertr. d.: Patricia Yörükoglu, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Henning Jung, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166311, Fax: 0561/3166312, E-Mail: Kassel@Westhelle-Partner.eu wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit ergibt sich aus § 63 III InsO.
Während des Eröffnungsverfahrens erstreckte sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vermögen in Höhe von 216.453,74 Euro, dieses ist gem. § 11 InsVV die Berechnungsgrundlage für die Vergütung.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 34.084,03 EUR.
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der regelmäßig auf 25% festgesetzt wird.
Festgesetzt wurde im vorliegenden Verfahren gem. § 3 Abs. 1 InsO eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, nämlich ein Bruchteil von 87,15 % der Regelvergütung des § 2 InsVV.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 38.225,24 EUR.
Nach § 11 III InsVV sind Art, Umfang und Schwierigkeit bei der Bemessung der Vergütung der vorläufigen Verwalterin zu berücksichtigen.
Nach § 10 InsVV sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV möglich.
Ein Zuschlag gem. § 3 InsVV ist gerechtfertigt, da der vorläufige Insolvenzverwalter erhebliche Sanierungsbemühungen unternommen hat. Die in § 3 Abs. 1 unter Buchstaben a-e genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend, sodass im Einzelfall weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unter erheblicher Mehrbelastung Sanierungsbemühungen unternommen, die allein durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet werden, da sie nicht zu den Regelaufgaben der vorläufigen Verwaltung gehören.
Es wurden u.a. mehrere Verhandlungen mit Interessenten aufgenommen, dazu vorbereitende Aufgaben wie die Zusammenstellung zur Beurteilung des Betriebs notwendiger Unterlagen und die Erstellung einer Umsatzprognose ausgeführt, Vergleichsrechnungen und Verwertungsprognosen aufgestellt, sowie Verhandlungen mit den Mitarbeitern geführt und Verträge für eine übertragende Sanierung ausgehandelt.
Es handelt sich um Tätigkeiten, die über die mit einem entsprechenden Verfahren üblicherweise verbundenen Anforderungen deutlich hinausgehen.
Es wird vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 50% auf die Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessen und ausreichend erachtet.
Es ist ferner ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 Buchtstabe b) InsVV festzusetzen, da die Verwalterin das Unternehmen fortgeführt hat. Es handelt sich um einen Intensivpflegedienst mit hohem Haftungspotential.
Die Fortführung hat die Arbeitskraft der Insolvenzverwalterin erheblich durch u.a. buchhalterische Tätigkeiten, Ertrags- und Liquiditätsplanung, das Führen von Verhandlungen und administrative Tätigkeiten in Anspruch genommen. Ein Zuschlag von 20, 15% auf die Regelvergütung des § 2 InsVV wird als angemessen und ausreichend erachtet.
Grundsätzlich ist der Zuschlag nur festzusetzen, wenn die Masse durch die Fortführung nicht entsprechend größer geworden ist, da der Fortführungsüberschuss die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters erhöht.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08).
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 112.458,39 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt eigentlich 35 %.
b) Der Bruchteil (25%) der Regelvergütung (100%) des Insolvenzverwalters aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 8.521,01 EUR.
c) Der Bruchteil (25%) der Regelvergütung (100%) ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt 6.412,41 EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 2.108,60 EUR, dies ist der Betrag, den die vorläufige Insolvenzverwalterin aufgrund der erfolgreichen Unternehmensführung zusätzlich an Regelvergütung erhält. Bei einer Regelvergütung von 34.084,03 EUR entspricht dies 45,15 % abzgl. 25%. Um diesen Betrag ist der Zuschlag für die Unternehmensfortführung zu kürzen.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 20,15 % ergibt.
Weiterhin wurde ein Zuschlag für die Insolvenzgeldfinanzierung gewährt.
Das Unternehmen hat 38 Mitarbeiter. Der Verwalter hat die Verträge und Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und der finanzierenden Bank erstellt und die Finanzierung ohne Einschaltung eines externen Dienstleisters durchgeführt, was nicht zu seinen Regerlaufgaben gehört.
Dafür war ein Zuschlag von 17 % als angemessen festzusetzen.
Danach ergibt sich die Gesamtquote der Regelvergütung des § 2 InsVV in Höhe von 87,04 %.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV für die Dauer von bis zu 3 Monaten.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 26.07.2024.
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